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Vorsicht bei der Übernahme bestehender bAV-Verträge!
Wenn neue Mitarbeitende ins Unternehmen kommen, ist es für Arbeitgeber wichtig, bestehende bAV-Verträge nicht einfach ungeprüft zu übernehmen. Denn im Kleingedruckten können sich Haftungsrisiken, ungünstige Vertragsbedingungen oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verbergen, die langfristig zum Problem werden können.
Eine sorgfältige Prüfung schützt Ihr Unternehmen vor unerwarteten Risiken und stellt sicher, dass Ihre Mitarbeitenden bestmöglich abgesichert sind.
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1. Betriebliche Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel: Wichtige Aspekte für Arbeitgeber
Ein Arbeitgeberwechsel wirft immer die Frage auf, was mit einer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge passiert. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die verschiedenen Szenarien und ihre Folgen zu kennen, um rechtliche Pflichten zu erfüllen und die Mitarbeitenden transparent zu beraten. Es gibt zwei Varianten, wie mit der bAV eines neuen Mitarbeitenden umgegangen werden kann:
1.1. Die bestehende betriebliche Altersvorsorge wird vom neuen Arbeitgeber übernommen
Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) besteht die Möglichkeit, einen Direktversicherungsvertrag, der ursprünglich über den ehemaligen Arbeitgeber lief, vom neuen Arbeitgeber übernehmen zu lassen. Diese Regelung ist in § 4 Abs. 2 BetrAVG verankert.
Für den neuen Arbeitgeber, der einer Übernahme zustimmt, ist es von zentraler Bedeutung, die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers sorgfältig zu prüfen. Dabei geht es nicht nur um die reine Vertragsübernahme des neuen Mitarbeitenden, sondern auch um die Übernahme sämtlicher Haftungen, die aus der Zusage des Ex-Arbeitgebers und möglicherweise fehlerhaften Klauseln im Versicherungsvertrag resultieren können.
Ein zentraler Punkt in der betrieblichen Altersversorgung ist immer wieder die sogenannte Subsidiärhaftung: Der Arbeitgeber haftet auch dann für die Erfüllung der zugesagten Leistungen, wenn die Durchführung nicht direkt über ihn erfolgt. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, sowohl den Versicherungsvertrag als auch die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers von einem Experten prüfen zu lassen.
Wenn nach einer gründlichen Prüfung keine Hindernisse für die Übertragung bestehen, ist außerdem die Versorgungsordnung des neuen Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese regelt unter anderem die Zuschüsse zur Entgeltumwandlung. Dabei gilt mindestens der gesetzliche Pflichtzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.
1.2. Neuer Arbeitgeber, neuer bAV-Vertrag – keine automatische Übernahme!
Wenn der neue Arbeitgeber den Altvertrag nicht übernimmt, ist er verpflichtet, eine alternative Lösung für die Mitarbeitenden anzubieten. Doch was passiert mit dem bestehenden Vertrag? Hier kommen mehrere Optionen ins Spiel:
Deckungskapitalübertragung beantragen: Mitarbeitende haben gemäß § 4 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf die Übertragung ihres Vertrages. Das bedeutet, dass der Wert des bestehenden Vertrags in eine wertgleiche Zusage des neuen Arbeitgebers überführt und in einen neuen Versicherungsvertrag eingebracht wird. Das übertragene Kapital ist, ebenso wie die Entgeltumwandlung generell, sofort unverfallbar. Die neuen Mitarbeitenden schließen einen Vertrag mit dem Versicherungspartner des neuen Arbeitgebers ab, der daraufhin die Überweisung des Kapitals aus dem „Altvertrag“ in den neuen Vertrag beantragt. Dieser Prozess kann allerdings in der Regel einige Zeit in Anspruch nehmen. Die meisten Versicherer haben jedoch Vereinbarungen getroffen, sodass bereits im Bestandsvertrag gezahlte Abschluss- und Einrichtungskosten bei der Übertragung angerechnet werden.
Bestehende betriebliche Altersvorsorge beitragsfrei stellen lassen: Es kann unter bestimmten Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein, einen bestehenden Vertrag beitragsfrei zu stellen. Dazu ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation erforderlich.
Betriebliche Altersvorsorge privat weiterführen: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Vertrag privat fortzuführen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Rahmen von Gruppenverträgen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden, häufig besonders vorteilhafte Konditionen gelten. Diese Vorteile entfallen, wenn der Vertrag als Einzelvertrag weitergeführt wird. Zudem ist darauf zu achten, dass der Versicherer die steuerliche Behandlung des Vertrages anpasst. Für einen "Privatvertrag" gelten im Rentenbezug oder bei der Auszahlung andere gesetzliche Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen.

Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge: Eine Kündigung des bestehenden Vertrages ist unter bestimmten Umständen möglich, beispielsweise wenn der Vertrag die Bagatellgrenze nach § 18 SGB IV nicht überschreitet. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Diese Option steht jedoch ausschließlich dem Mitarbeitenden zu, der Kleinstanwartschaften einseitig abfinden kann. In der Praxis werden Kündigungen von Mitarbeitenden bis zur Bagatellgrenze durchgeführt. Dabei wird der Rückkaufswert ausgezahlt, welcher steuer- und beitragspflichtig ist. Wichtig zu beachten ist, dass eine Entgeltumwandlung immer sofort unverfallbar ist. Das bedeutet, dass jeder umgewandelte Betrag sowie der Arbeitgeberzuschuss unmittelbar Eigentum der Mitarbeitenden wird.
2. Was bedeutet Unverfallbarkeit der Betriebsrente?
Ein Anspruch auf Betriebsrente verfällt nicht automatisch bei einem Arbeitgeberwechsel. Gemäß dem Betriebsrentengesetz gilt eine Anwartschaft auf die bAV als unverfallbar, wenn der Mitarbeitende mindestens drei Jahre im Unternehmen beschäftigt war und das 21. Lebensjahr erreicht hat. Arbeitgeber sollten sich jedoch bewusst sein, dass bestimmte Bedingungen dazu führen können, dass der Anspruch auf eine Betriebsrente entfällt:
- Kurze Betriebszugehörigkeit: Wenn der Mitarbeitende weniger als drei Jahre im Unternehmen war, verfällt die bAV in der Regel – dies gilt jedoch nur für arbeitgeberfinanzierte Zusagen. Bei Entgeltumwandlungen, bei denen der Mitarbeitende selbst einzahlt, bleibt das angesparte Geld auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers bestehen. Zudem ist zu beachten, dass die Dreijahresregelung nur für den Zeitraum bis zum 21. Lebensjahr relevant ist, wenn es um arbeitgeberfinanzierte Zusagen geht.
- Freiwillige Einzahlungen: Zusätzliche freiwillige Einzahlungen in die bAV durch Mitarbeitende können je nach Durchführungsweg unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Diese sollten sorgfältig geprüft werden, um die genauen Bedingungen und mögliche steuerliche Auswirkungen zu verstehen.
Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Mitarbeitenden über diese Regelungen informiert sind, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.
3. Wechsel des bAV-Anbieters ohne Arbeitgeberwechsel
Auch ohne Arbeitgeberwechsel ist es möglich, den Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge zu wechseln. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein neuer Anbieter bessere Konditionen, niedrigere Verwaltungskosten oder flexiblere Lösungen bietet.
Beispiel: Ein Unternehmen entscheidet sich, den Anbieter zu wechseln, weil der neue Anbieter eine attraktivere Verzinsung auf das angesparte Kapital bietet oder ein breiteres Portfolio an Investmentmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Solch ein Wechsel kann den Mitarbeitenden langfristig höhere Renditwahrscheinblichkeiten und eine individuellere Gestaltung ihrer Altersvorsorge ermöglichen.

Eine rechtzeitige Kommunikation mit den Mitarbeitenden ist ebenfalls entscheidend, damit diese die Vorteile des Anbieterwechsels vollständig verstehen und davon profitieren können.
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4. Schlussfolgerung: Die Bedeutung einer durchdachten bAV-Strategie bei Arbeitgeberwechsel
Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Bestandteil der Personalstrategie und sollte auch bei einem Arbeitgeberwechsel mit Bedacht behandelt werden. Unternehmen sind gut beraten, die bestehenden Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen, um Risiken zu vermeiden und gleichzeitig die Attraktivität ihrer bAV zu steigern. Mit einer durchdachten Planung können Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten nicht nur erfüllen, sondern auch aktiv zur finanziellen Absicherung ihrer Mitarbeitenden beitragen und ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit stärken.