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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2020 - Werte für die bAV

Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Höchstbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Für 2020 gelten folgende Werte für den § 3.63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds):
- Steuer- und Sozialversicherungsfrei sind monatlich 276 Euro bzw. 3.312 Euro jährlich (4% der BBG West)
- zusätzlich sind weitere 276 Euro monatlich steuerfrei bzw. 3.312 Euro jährlich
- der Höchstbeitrag beträgt damit 552 Euro monatlich bzw. 6.624 Euro jährlich
- der Arbeitgeber Pflichtzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt auf 41,40 Euro mtl. bzw. 496,80 Euro jährlich

Der höhere verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen zur bAV sollte entsprechend berücksichtigt werden.

Die weiteren Details entnehmen Sie der Tabelle mit den (vorläufigen) Werten.

 

Rechengrößen in der Sozialversicherung mit Grenz- und Rechenwerte in der bAV für 2020
 WestOst
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine Rentenversicherung
82.800 € jährlich
6.900 € monatlich
77.400 € jährlich
6.450 € monatlich
4% der BBG -
Steuer und Sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung
3.312 € jährlich
276 € monatlich
8% der BBG -
maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4% der BBG nur steuerfrei
6.624 € jährlich
552 € monatlich
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß
Betriebsrentenstärkungsgesetz
(15% auf max. 4% der BBG)
496,80 € jährlich
41,40 € monatlich
 
Neuer Vervielfältiger
nach § 3.63 S. 3 EStG
max. 33.120 €
 
Neue Nachholregelung bei entgeltlosen
Zeiten § 3.63 S. 4. EStG
max. 64.320 €
 
Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG
max. Bruttogehalt
2.200 € Monat
 
Arbeitgeberzuschussmind. 240 € jährlich
max. 480 € jährlich
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen
bAV zusammen mit etwigen Arbeitseinkommen
aus z. B. EK aus selbstständiger Arbeit, usw.
- gemäß "§ 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der
monatlichen Bezugsgröße
159,25 € monatlich
 
1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
238,88 €
 
Abfindung nach § 3 BetrAVG
max. Kapital
3.822 €3.612 €
max. monatliche Rente31,85 €30,10 €
Neue Werte bei der Beitragsmessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 stehen fest. Damit steigen die steuerfreien monatlichen bAV Höchstbeiträge im § 3.63 EStG auf 552 € (8% der BBG West). Sozialversicherungsfrei sind 4% der BBG West und damit monatlich 276 €.