Die Auswirkungen des Coronavirus betrifft aktuell fast alle Branchen. Viele Firmen sehen sich gezwungen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken.
Das Kurzarbeitergeld beträgt bei vollständiger Kurzarbeit 60% der Nettoentgeltdifferenz bei Arbeitnehmer ohne Kind und 67% der Nettoentgeltdifferenz bei Arbeitnehmer mit Kind.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf Ihrer Homepage eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) an. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich auf die betriebliche Altersversorgung ergeben.
Es kommt immer darauf an, ob der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld aufgrund von reduzierter Arbeitszeit oder Kurzarbeitergeld aufgrund von vollem Arbeitsausfall erhält.
Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung):
Grundsätzlich kann auch der Arbeitnehmer bei reduzierter Arbeitszeit die vereinbarten Beiträge weiterhin aufbringen. Aufgrund der mit der Kurzarbeit verbundenen Einkommenseinbußen kann es jedoch sein, dass der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung reduzieren oder einstellen will. Zu beachten ist dabei aber, dass es bei Reduzierungen oder Einstellungen der Entgeltumwandlung einer geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf. Ebenso ist der Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass sich hierdurch die Versorgungsleistungen und ggfs. auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung reduzieren. Die erfolgte Aufklärung sollte konsequenterweise auch dokumentiert werden durch entsprechende Protokolle.
Selbstverständlich ist es auch möglich, die Entgeltumwandlung zeitlich befristet zu reduzieren und nach Ende der Kurzarbeit automatisch wieder im ursprünglichen Umfang fortzuführen. Hier sind ggfs. Fristen, welche sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben, zu beachten. Besonders zu beachten ist die Situation bei Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV. Beitragsreduzierungen führen i.d.R. zu deutlichen Leistungseinschränkungen.
Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit um eine Ersatzleistung eines Dritten handelt, ist eine Entgeltumwandlung im Rahmen von § 1a BetrAVG bei vollem Arbeitsausfall nicht möglich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen (z.B. aus dem Kurzarbeitergeld) fortzuführen. Hierdurch können Lücken, die sich durch die automatische Einstellung der Beitragszahlung ergeben, geschlossen werden.
Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer eine durch ihn finanzierte Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, fortführen.
Automatische Kürzung des Aufwandes ist nur dann gegeben, wenn die bAV von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig ist.
Allerdings wird ein Arbeitgeber, wenn sich seine wirtschaftliche Situation nachhaltig verschlechtert, die bAV-Zusagen nicht zwingend dauerhaft in unveränderter Form aufrechterhalten müssen, sondern kann durchaus dann auch eine Kürzung der Zusage in Betracht ziehen.
Der Eingriff in bestehende Zusagen wird jedoch durch die "Drei-Stufen-Theorie" zum Schutz der Arbeitnehmer Grenzen gesetzt.
Sofern allerdings die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt wird, hat dies auch Auswirkungen auf die arbeitgeberfinanzierte bAV. Da hier dann der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend wegfällt, ruht die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung.
Jedoch können Versorgungsordnungen/Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge hiervon abweichende Regelungen beinhalten.
Die Zeiten der Kurzarbeit sind für die Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden vollständigen Einstellung der Arbeit.
Betriebliche Krankenversicherung:
Da betriebliche Krankenversicherung i.d.R. durch den Arbeitgeber finanziert wird, bleibt auch diese Form der Vorsorge während der Kurzarbeit zunächst unverändert bestehen. Je nach Rechtsbegründungsakt für das Zustandekommen der Zusage bedarf es zur Einstellung einer einvernehmlichen Lösung, einer Änderungskündigung oder einer geänderten Betriebsvereinbarung.
Bei vollem Arbeitsausfall entfällt allerdings auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Krankenversicherung, es sei denn, Versorgungsordnungen/Betriebsvereinbarungen sehen hiervon abweichende Regelungen vor.
Zeitwertkonten:
Hat ein Arbeitgeber ein Zeitwertkontenmodell, ist dieses bei Kurzarbeit zumeist geschützt. Im Flexi II-Gesetz ist geregelt, dass es keinen zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit gibt. Die Wertguthaben müssen also nicht vorzeitig aufgelöst werden, um dadurch Kurzarbeit zu vermeiden oder hinauszuzögern. Allerdings können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens einigen.
Sofern es Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gibt, die die Einzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer regeln, sind diese vergleichbar der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur bAV ggfs. entsprechend anzupassen.
Fazit:
Zusammenfassend ist bei allen vier betrieblichen Vorsorgebausteinen - Entgeltumwandlung, arbeitgeberfinanzierte bAV, betriebliche Krankenversicherung und Zeitwertkonten - festzuhalten, dass Kurzarbeit sich auf die bestehenden Systeme auswirken kann, jedoch nicht zwingend auswirken muss. Ob und in welcher Form dies konkret erfolgt/erfolgen kann, hängt im Wesentlichen von der individuellen Situation des jeweiligen Arbeitgebers, sowie den Regelungen im jeweiligen Unternehmen ab.
Gern stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zu Fragen welche Auswirkungen sich auf die betriebliche Altersversorgung und Versorgungssysteme ergeben zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!