Um im Ruhestand keine finanziellen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, ist es eine Notwendigkeit, selbst fürs Alter zu sparen. Diese Botschaft ist eindeutig und klar. Bei kaum einem anderen Thema sind Experten, Regierung und Verbraucherschutz so eindeutig gemeinsamer Meinung wie beim Alterssparen. Die betriebliche Altersvorsorge war schon immer ein sehr interessanter Weg, für den dritten Lebensabschnitt vorzusorgen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben waren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) möchte die Rahmenbedingungen für alle Arbeitnehmer verbessern, um zu einer stärkeren Nutzung zu motivieren. Doch was kommt da konkret auf uns alle zu?
Das Sozialpartnermodell
Dieser „neue Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge“ kann künftig von den Tarifparteien vereinbart werden. Er zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass keine Garantieleistungen mehr vereinbart werden können. Der Gedanke dahinter: Garantien kosten Geld und nehmen den Arbeitgeber für etwas in die Pflicht, das er selbst nicht beeinflussen kann. In diesem Model haftet der Arbeitgeber nicht mehr für die Höhe der Rente. Ohne Garantieleistung muss der Versicherer diese auch nicht mehr absichern und kann freier investieren. Unterm Strich kann mehr Geld angelegt werden, was am Ende auch zu höheren Auszahlungen führen kann. Der komplette Verzicht auf Garantien muss einem natürlich gefallen.
Alle bisherigen Durchführungswege bleiben erhalten
Weiterhin bleiben alle Durchführungswege erhalten, die es bereits gibt. Bestehende Direktversicherungen z. B. müssen nicht verändert werden und auch der Abschluss neuer ist weiterhin möglich. Allerdings greifen in den nächsten Jahren eine Reihe von Änderungen. Der ein oder andere Punkt führt zu spürbaren Verbesserungen für die Arbeitnehmer.
Verdoppelung des möglichen Umwandlungsbetrags
Zumindest theoretisch wird der steuerfreie Betrag, der als Sparbeitrag vom Brottoeinkommen umgewandelt werden kann, auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdoppelt. Weiterhin bleiben aber nur 4 % (2018: 260 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei umwandelbar. Für den restlichen Sparbeitrag fallen weiterhin Abgaben an (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Förderung für Geringverdiener
Bei Arbeitnehmern, die bis zu 2.200 Euro brutto verdienen, werden Arbeitgeber ab 2018 mit Steuerentlasungen gefördert, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge aufbauen. Es müssen mind. 240 Euro pro Jahr eingezahlt werden, die dann mit 30 % gefördert werden (max. bis 480 Euro / Jahr).
Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter
Die Vorteile der Riesterförderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 Euro erhöht. Weiterhin bleibt es aber an der fehlenden Möglichkeit auf Kapitalabfindung, da nur eine Teilkapitalisierung von 30% möglich ist.
Fazit
Dem Gesetzgeber ist klarer als vielen Bürgern, dass es ohne Eigenvorsorge im Alter nicht ohne spürbare Einschränkungen gehen wird. Das wird bis ins Extrem gehen, dass Rentner sich das Wohnen in manchen Orten nicht mehr leisten können. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt daher einen grundsätzlich guten Ansatz. Der ein oder andere Punkt hat Potenzial, auch in der gelebten Realität bei der breiten Masse der Arbeitnehmer anzukommen.
Für offen gebliebene Fragen sind wir sehr gerne für Sie da. Bei diesem wichtigen Thema sollte nichts im Unklaren bleiben.