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bAV-News für Arbeitgeber und HR-Profis

Wesentliche Erleichterung bei der Einstellung neuer Mitarbeiter mit bestehender betrieblicher Altersversorgung (bAV) beschlossen

Der Gesetzgeber hat die Übernahme bestehender Direktversicherungen wesentlich vereinfacht. Bisher war es aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.5.2016, 3 AZR 794/14) aus Arbeitgebersicht kaum mehr möglich, bestehende bAV-Verträge von neuen Mitarbeitern einfach zu übernehmen.

Der neue Arbeitgeber könnte ein Auffüllungsrisiko bekommen, wenn einer der Vorarbeitgeber die Anspruchsbegrenzung nicht form- und fristgerecht verlangt hatte. In der Realität haben neue Arbeitgeber nach diesem Urteil bestehende Verträge nicht übernommen. Der Mitarbeiter musste einen neuen Vertrag abschließen oder das Vertragsguthaben mit der sog. Deckungskapitalübertragung auf den neuen Anbieter übertragen.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.06.2020 wurde dieser Nachteil nun für beide Seiten aufgehoben. Die im §2 Abs. 2, S.2 und S. 3 BetrAVG geltende neue Regelung (sog. versicherungsvertragliche Lösung) bedeutet, dass der Anspruch eines Mitarbeiters bei Ausscheiden auf den Wert des Vertrages begrenzt ist und nicht nach dem sog. Quotierungsverfahren erfolgt. Für die Anwendung dieser Lösung müssen zukünftig nur noch drei Punkte erfüllt sein:

  1. Spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ist das Bezugsrecht unwiderruflich und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände sind nicht vorhanden
     
  2. Vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, sind nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden
     
  3. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen

Wenn diese drei Punkte erfüllt sind, hat der Arbeitgeber keine Nachschussverpflichtung bei der Übernahme bestehender Verträge.

Aber Achtung: Diese Bestimmungen gelten nur für die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ). Für die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) gilt weiterhin die Mindestleistung bei Rentenbeginn (für die i.d.R. der Produktanbieter steht). 

Es ist jetzt für den Arbeitgeber einfacher, Verträge zu übernehmen. Und die Mitarbeiter können die alten – häufig vorteilhafteren - Vertragsgrundlagen, wie z.B. ein evtl. höheren Garantiezins und eine andere Sterbetafel, weiterhin nutzen. Sie haben weiterhin nur einen Vertrag und nicht mehrere bei Altersrentenbeginn.

In der Gesetzesbegründung steht der Hinweis, dass diese Regelung auch für Altfälle gilt.

Bei einer Pensionskasse gilt diese neue Norm vergleichbar.

Alle weiteren Einstands- und Auffüllungsrisiken bei der Übernahme von Verträge bestehen weiterhin unverändert. Für unsere Kunden prüfen wir bei Neueintritt deswegen weiterhin automatisch, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein vorhandener bAV Vertrag problemlos von Ihnen als Arbeitgeber übernommen werden kann.

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Abbildung des Bundestages

Der Gesetzgeber hat die Übernahme bestehender Direktversicherungen wesentlich vereinfacht. Die Begrenzung des Anspruches des Mitarbeiters bei Ausscheiden auf das Vertragsguthaben der Direktversicherung ist ab sofort der Standard und muss nicht mehr vom Arbeitgeber verlangt werden!