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Beitragsbemessungsgrenze: Neue Werte für 2025

Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wurden bekannt gegeben. Für 2025 ist erneut eine Erhöhung geplant. 

Erfahren Sie bei uns:
1. Die BBG-Werte für 2025
2. Welche Auswirkungen hat die BBG auf die bAV?
3. Was habe ich als Arbeitgeber zu beachten?

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28. November 2024

1. Die BBG-Werte für 2025

Sozialminister Heil von der SPD hat seine Pläne für die BBG-Werte 2025 vorgestellt und sich mit dem Finanzministerium geeinigt. Zunächst blockierte Finanzminister Linder von der FDP die Umsetzung. Grund hierfür war, dass vor allem Gutverdiener bei der geplanten Erhöhung künftig mehr bezahlen würden. Gegenüber dem Handelsblatt gab das Finanzministerium an, dass bei dem vom Arbeitsministerium vorgelegten Entwurf „würden die entlastenden Effekte der Maßnahmen der Wachstumsinitiative konterkariert werden“. Nun aber die Einigung: Lindner lenkt ein und Heil setzt sich durch. 

Das Bundeskabinett verabschiedete die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ am 6. November 2024. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024 tritt die Verordnung nun planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Wir möchten Ihnen einen genauen Überblick über die Änderungen geben und darauf aufbauend erläutern, was für Konsequenzen mit der Erhöhung für die bAV einhergehen.

Allgemeine Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze (West):

  • Erhöhung von 90.600 Euro auf 96.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
  • Erhöhung von 7.550 Euro auf 8.050 Euro im Monat.
  • Das ergibt ein Plus von 500 Euro monatlich in 2025.
    Im Vergleich: In den Vorjahren 2023 und 2024 gab es eine Erhöhung von jeweils 250 Euro monatlich.  

Neue Bundesländer – Beitragsbemessungsgrenze (Ost):

  • Erhöhung von 89.400 Euro auf 96.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
  • Erhöhung von 7.450 Euro auf 8.050 Euro im Monat.
  • Das ergibt ein Plus von 600 Euro monatlich in 2025. 2024 waren es 350 Euro mehr monatlich.
  • Auffällig bei den Zahlen für 2025 ist, dass wir erstmalig eine Angleichung der BBG in West und Ost zu verzeichnen haben.

  Zu den Werten 2024

Werte für die BBG 2025Jährlich (Wert in Euro)Monatlich (Wert in Euro)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV
96.600,00 € 8.050,00 € 
4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung
3.864,00 € 322,00 €  
8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei
7.728,00 € 644,00 € 
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)
579,60 € 
 
48,30 € 
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost96.600,00 €8.050,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)
73.800,00 €6.150,00 €
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV66.150,00 €5.512,00 €
 Wert in Euro
Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt
2.575,00 €
Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt (geplant BRSG II 3% der BBG)
2.898,00 € 
maximaler bAV-Förderbetrag
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG)
288,00 €
§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
77.280,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

38.640,00 €

 West (Wert in Euro)Ost (Wert in Euro)
Bezugsgröße44.940,00 €44.940,00 €
1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
280,88 €280,88 €
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
4.494,00 €4.494,00 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

37,45 €37,45 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) 

187,25 €

187,25 € 

Kapitalleistung22.470,00 € 22.470,00 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)

187,25 €

187,25 €

Kapitalleistung22.470,00 € 22.470,00 €
PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
1.348.200,00 €1.348.200,00 €

2. Welche Auswirkungen hat die BBG auf die bAV?

Wird die Beitragsbemessungsgrenze 2025 erhöht, hat das zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen.

Folgende Verträge sind betroffen:

  • dynamische
  • die Entgeltumwandlung liegt über 4 % der alten BBG.

BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG. 

Jahr4 % der BBGEntgelt-
umwandlung
AG-Zuschuss 15 %Gesamt-
beitrag
2024302,00 €302,00 €45,30 €347,30 €
2025322,00 €322,00 €48,30 €370,30 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 4 % der
BBG
Entgelt-
umwand-
lung
AG-Zuschuss
15 %
Gesamt-
beitrag
2024302,00 €354,70 €45,30 €400,00 €
2025322,00 €351,70 €48,30 €400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2025. 

Was passiert, wenn die Zuschüsse nicht korrekt angepasst werden?

Unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler bei der Anpassung der (Pflicht-)Zuschüsse, kann es schnell teuer werden:

  • zahlt der Arbeitgeber zu viel Zuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge, werden unnötig Kosten produziert.
  • zahlt der Arbeitgeber zu wenig Zuschuss in der bAV, kann das schnell teuer werden. Der Arbeitnehmer ist berechtigt rechtliche Schritte einleiten, um die ausstehenden Beträge beim ehemaligen Arbeitgeber einzufordern.

Anmerkung: Rund 20 %* aller Zuschüsse werden vom Arbeitgeber falsch berechnet. Hier ist entsprechend Vorsicht geboten.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Was habe ich als Arbeitgeber zu beachten?

Bei den bAV-Verträgen, die von der BBG-Erhöhung betroffen sind, kommt der Arbeitgeber nicht um eine Anpassung herum.
Allerdings lauern auch hier Fallstricke, die es zu beachten gilt:

  • Erfolgt die Anpassung der Zuschüsse manuell, passieren hier oftmals Fehler. Zudem ist der Aufwand immens hoch.
  • Verwendet der Arbeitgeber eine Software, muss geprüft werden, ob die Zuschussberechnung automatisch erfolgt und Lohnbuchungssätze entsprechend angepasst werden. Die Erfahrung zeigt, ein Großteil der auf dem Markt vorhandenen Software-Lösungen, kann das nicht leisten.

Wir können Ihnen helfen. Unsere hauseigene Software EasyPension® übernimmt die Zuschusskalkulation vollautomatisch und stellt anschließend die aktualisierten Lohnbuchungssätze zur Verfügung. EasyPension® ist eine vollumfängliche Lösung, mit der Sie Ihre betrieblichen Vorsorgelösungen im Unternehmen schnell und unkompliziert verwalten können. Gewinnen Sie bis zu 95% Ihrer Zeit zurück, die Sie bisher in die bAV-Verwaltung gesteckt haben. Zudem ist unsere Software komplett digital, so dass Sie von nun an den Papierbergen adé sagen können.

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Wir wissen, worauf es bei betrieblichen Versorgungen wirklich ankommt: Mit über 30 Jahren Branchenerfahrung stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die bAV zur Seite – von der ersten Beratung bis zur langfristigen Verwaltung erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.

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E-Mail: info@brandconsult.de
Telefon: 04101 60108-88

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