Betriebsrentenstärkungsgesetz

Gute Aussichten mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Was besagt das
Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss bei der bAV zu zahlen. Geregelt ist dies im Stufenverfahren. Für das Sozialpartnermodell gilt die Regelung des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 Prozent seit dem 1.1.2018. Für Neuverträge besteht die Pflicht seit dem 1.1.2019 und für Bestandsverträge tritt das Gesetz ab dem 1.1.2022 in Kraft. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Arbeitnehmern den Pflichtzuschuss zu zahlen, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einspart. 

Betriebsrentenstärkungsgesetz –
Ein Grund zum Jubeln?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz dient dazu die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten. 

Erhöhung des Förderrahmens
Der maximale Steuerfreibetrag wird von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Von den Steuerersparnissen profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. 

Geringverdienerförderung
Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro kann der Arbeitgeber zusätzliche Förderbeiträge von bis zu 30 Prozent (maximal 288 Euro pro Jahr und Mitarbeiter) erhalten.

Möglichkeit der Nachzahlung
In den Zeiten, wo der Arbeitnehmer nicht arbeitet zum Beispiel aufgrund eines Sabbaticals oder in Anspruchnahme der Elternzeit, ist die bAV beitragsfrei gestellt. Die neuen Regelungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglichen es dem Arbeitnehmer diese Beiträge unter gewissen Voraussetzungen nachzuzahlen. 

Mehr über das Betriebsrentenstärkungsgesetz lesen

Erfahren Sie mehr Details über die Regelungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz bei einem persönlichen Gespräch. 

Was gilt es zu beachten
beim Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Ab 2022 besagt das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dass Bestandsverträge ebenfalls zuschusspflichtig werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet den Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Was aber gilt es zu beachten? 

Die Bezuschussung von Bestandsverträgen ist nicht in allen Fällen möglich. Daher empfielt es sich die Verträge vorab von bAV Experten prüfen zu lassen, um eventuelle Risiken zu vermeiden.

Als bAV Versicherungsmakler verfügen wir über die Möglichkeit auch Kleinstverträge bei Versicherern unterzubringen, wenn zuschusspflichtige Verträge ausgegliedert werden müssen. 

 

 

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