04101 60108-88
Soweit der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muß er diese in pauschalierter Form in Höhe von 15% der Entgeltumwandlung als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss, an den externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) zahlen. Der Zuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar.
Die Regelung gilt für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell ab Beginn. In der klassischen bAV gilt die Regel für neue Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019 und bei bestehenden Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2022.
Zusagen über Unterstützungskassen oder Direktzusagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.