Angenommen, wir betrachten zwei Mitarbeitende in einem Unternehmen, Anna und Max, beide investieren in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) Ihres Arbeitgebers.
Die Zuschüsse für die Entgeltumwandlung in der bAV sind auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Im Jahr 2025 entspricht dieser Betrag beispielsweise 322,- Euro.
Nun schauen wir auf Anna. Anna plant, 200,- Euro monatlich in ihre bAV einzuzahlen. Da dieser Betrag unterhalb der 4 % der BBG liegt, sind diese Beiträge vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.
Max hingegen plant, 600,- Euro monatlich in seine bAV einzuzahlen. Da dieser Betrag über den 4 % der BBG liegt, sind nur die ersten 322,- Euro (Stand 2025) steuer- und sozialversicherungsfrei. Die restlichen 278,- Euro sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht.