Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge unterschreiben

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2020 - Werte für die bAV

Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 stehen fest. Damit steigen die steuerfreien monatlichen bAV Höchstbeiträge im § 3.63 EStG auf 552 € (8 % der BBG West). Sozialversicherungsfrei sind 4 % der BBG West und damit monatlich 276 €.

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Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Höchstbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Für 2020 gelten folgende Werte für den § 3.63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds):
- Steuer- und sozialversicherungsfrei sind monatlich 276 Euro bzw. 3.312 Euro jährlich (4 % der BBG West)
- zusätzlich sind weitere 276 Euro monatlich steuerfrei bzw. 3.312 Euro jährlich
- der Höchstbeitrag beträgt damit 552 Euro monatlich bzw. 6.624 Euro jährlich
- der Arbeitgeber Pflichtzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt auf 41,40 Euro mtl. bzw. 496,80 Euro jährlich

Der höhere verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen zur bAV sollte entsprechend berücksichtigt werden.

Die weiteren Details entnehmen Sie der Tabelle mit den Werten.
 

Rechengrößen in der Sozialversicherung mit Grenz- und Rechenwerte in der bAV für 2020

Werte für die BBG 2020

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West
allgemeine RV

82.800,00 € 

6.900,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

3.312,00 € 

276,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

6.624,00 € 

552,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

496,80 € 
 

41,40 € 

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost
allgemeine RV

77.400,00

6.450,00

 

Wert in Euro

Vervielfältiger
nach § 3.63 S. 3 EStG

max. 33.120,00 €

Neue Nachholregelung bei entgeltlosen
Zeiten § 3.63 S. 4. EStG

max. 64.320,00 €

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.200,00

Arbeitgeberzuschuss

mind. 240,00 € jährlich
max. 480,00 € jährlich

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen
bAV zusammen mit etwaigen Arbeitseinkommen
aus z. B. EK aus selbstständiger Arbeit, usw.
- gemäß "§ 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der
monatlichen Bezugsgröße

159,25 € monatlich

 

West (Wert in Euro)

Ost (Wert in Euro)

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

238,88 €

 

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

3.822,00 €

3.612,00 €

max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

31,85

30,10