Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2020 - Werte für die bAV
Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 stehen fest. Damit steigen die steuerfreien monatlichen bAV Höchstbeiträge im § 3.63 EStG auf 552 € (8 % der BBG West). Sozialversicherungsfrei sind 4 % der BBG West und damit monatlich 276 €.
Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Höchstbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Für 2020 gelten folgende Werte für den § 3.63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): - Steuer- und sozialversicherungsfrei sind monatlich 276 Euro bzw. 3.312 Euro jährlich (4 % der BBG West) - zusätzlich sind weitere 276 Euro monatlich steuerfrei bzw. 3.312 Euro jährlich - der Höchstbeitrag beträgt damit 552 Euro monatlich bzw. 6.624 Euro jährlich - der Arbeitgeber Pflichtzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt auf 41,40 Euro mtl. bzw. 496,80 Euro jährlich
Der höhere verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen zur bAV sollte entsprechend berücksichtigt werden.
Die weiteren Details entnehmen Sie der Tabelle mit den Werten.
Rechengrößen in der Sozialversicherung mit Grenz- und Rechenwerte in der bAV für 2020
Werte für die BBG 2020
Jährlich (Wert in Euro)
Monatlich (Wert in Euro)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West allgemeine RV
82.800,00 €
6.900,00 €
4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung
3.312,00 €
276,00 €
8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei
6.624,00 €
552,00 €
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG)
496,80 €
41,40 €
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost allgemeine RV
77.400,00 €
6.450,00 €
Wert in Euro
Vervielfältiger nach § 3.63 S. 3 EStG
max. 33.120,00 €
Neue Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten § 3.63 S. 4. EStG
max. 64.320,00 €
Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt
2.200,00 €
Arbeitgeberzuschuss
mind. 240,00 € jährlich max. 480,00 € jährlich
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen bAV zusammen mit etwaigen Arbeitseinkommen aus z. B. EK aus selbstständiger Arbeit, usw. - gemäß "§ 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
159,25 € monatlich
West (Wert in Euro)
Ost (Wert in Euro)
1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
238,88 €
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
3.822,00 €
3.612,00 €
max. monatliche Rente (1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)