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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2021 - Werte für die bAV

Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 stehen fest. Damit steigen die steuerfreien monatlichen bAV Höchstbeiträge im § 3.63 EStG auf 568 € (8 % der BBG West). Sozialversicherungsfrei sind 4 % der BBG West und damit monatlich 284 €.

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Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Höchstbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Für 2021 gelten folgende Werte für den § 3.63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds):
- Steuer- und sozialversicherungsfrei sind monatlich 284 Euro bzw. 3.408 Euro jährlich (4 % der BBG West)
- zusätzlich sind weitere 284 Euro monatlich steuerfrei bzw. 3.408 Euro jährlich
- der Höchstbeitrag beträgt damit 568 Euro monatlich bzw. 6.816 Euro jährlich
- der Arbeitgeber Pflichtzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt auf 42,60 Euro mtl. bzw. 511,20 Euro jährlich

Der höhere verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen zur bAV sollte entsprechend berücksichtigt werden.

Die weiteren Details entnehmen Sie der Tabelle mit den Werten für das Jahr 2021.

Rechengrößen in der Sozialversicherung mit Grenz- und Rechenwerte in der bAV für 2021

Werte für die BBG 2021

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West
allgemeine RV

85.200 € 

7.100,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

3.408,00 € 

284,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

6.816,00 € 

568,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

511,20 € 
 

42,60 € 

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost
allgemeine RV

80.400,00

6.700,00

 

Wert in Euro

Vervielfältiger
nach § 3.63 S. 3 EStG

max. 34.080,00 €

Neue Nachholregelung bei entgeltlosen
Zeiten § 3.63 S. 4. EStG

max. 68.160,00 €

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.575,00

Arbeitgeberzuschuss

mind. 240,00 € jährlich
max. 960,00 € jährlich

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen
bAV zusammen mit etwaigen Arbeitseinkommen
aus z. B. EK aus selbstständiger Arbeit, usw.
- gemäß "§ 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der
monatlichen Bezugsgröße

164,50 € monatlich

 

West (Wert in Euro)

Ost (Wert in Euro)

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

246,75 €

 

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

3.948,00 €

3.738,00 €

max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

32,90

31,15