Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2021 - Werte für die bAV
Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 stehen fest. Damit steigen die steuerfreien monatlichen bAV Höchstbeiträge im § 3.63 EStG auf 568 € (8 % der BBG West). Sozialversicherungsfrei sind 4 % der BBG West und damit monatlich 284 €.
Alle Jahre wieder steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Höchstbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Für 2021 gelten folgende Werte für den § 3.63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): - Steuer- und sozialversicherungsfrei sind monatlich 284 Euro bzw. 3.408 Euro jährlich (4 % der BBG West) - zusätzlich sind weitere 284 Euro monatlich steuerfrei bzw. 3.408 Euro jährlich - der Höchstbeitrag beträgt damit 568 Euro monatlich bzw. 6.816 Euro jährlich - der Arbeitgeber Pflichtzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt auf 42,60 Euro mtl. bzw. 511,20 Euro jährlich
Der höhere verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen zur bAV sollte entsprechend berücksichtigt werden.
Die weiteren Details entnehmen Sie der Tabelle mit den Werten für das Jahr 2021.
Rechengrößen in der Sozialversicherung mit Grenz- und Rechenwerte in der bAV für 2021
Werte für die BBG 2021
Jährlich (Wert in Euro)
Monatlich (Wert in Euro)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West allgemeine RV
85.200 €
7.100,00 €
4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung
3.408,00 €
284,00 €
8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei
6.816,00 €
568,00 €
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG)
511,20 €
42,60 €
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost allgemeine RV
80.400,00 €
6.700,00 €
Wert in Euro
Vervielfältiger nach § 3.63 S. 3 EStG
max. 34.080,00 €
Neue Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten § 3.63 S. 4. EStG
max. 68.160,00 €
Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt
2.575,00 €
Arbeitgeberzuschuss
mind. 240,00 € jährlich max. 960,00 € jährlich
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen bAV zusammen mit etwaigen Arbeitseinkommen aus z. B. EK aus selbstständiger Arbeit, usw. - gemäß "§ 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
164,50 € monatlich
West (Wert in Euro)
Ost (Wert in Euro)
1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
246,75 €
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
3.948,00 €
3.738,00 €
max. monatliche Rente (1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)