bKV Beratung – Betriebliche Krankenversicherung einfach erklärt

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2023 für die bAV

2023 wurde erneut die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geändert; wie üblich fand eine Erhöhung statt. Wir haben für Sie hier eine übersichtliche Tabelle mit den wichtigsten Bezugs- und Rechengrößen für die bAV in puncto BBG erstellt.

Haben Sie Fragen? Kostenfreien Termin buchen

1. Die Werte für die BBG 2023 in der Übersicht

Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober 2022 die neuen BBG Werte für das Jahr 2023 beschlossen. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die kommenden Veränderungen geben und erläutern Ihnen darauf aufbauend die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). 

In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 7.050 Euro im Monat auf 7.300 Euro im Monat. Entsprechend wird hier eine Erhöhung von 250 Euro monatlich zu verzeichnen sein. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich um 350 Euro monatlich von 6.750 Euro pro Monat (2022) auf 7.100 Euro im Monat (2023).

Vorjahr: zu den BBG-Werten 2022 Nächstes Jahr: zu den BBG-Werten 2024

Die Übersicht der BBG-Werte für 2023 finden Sie in der Tabelle:

Werte für die BBG 2023

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV

87.600,00 € 

7.300,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

3.504,00 € 

292,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

7.008,00 € 

584,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

525,60 € 
 

43,80 € 

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost

85.200,00

7.100,00

Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)

66.600,00

5.550,00

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

59.850,00

4.987, 50

 

Wert in Euro

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.575,00

maximaler bAV-Förderbetrag
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG)

288,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

70.080,00

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

35.040,00

 

West (Wert in Euro)

Ost (Wert in Euro)

Bezugsgröße

40.740,00

39.480,00

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

254,63 €

246,75 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

4.074,00 €

3.948,00 €

max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

33,95

32,90

Freibetrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1/20 der monatlichen Bezugsgröße)

169,75 €

169,75 € 

PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

1.222.200,00

1.184.400,00

2. Welche Auswirkungen hat das auf die bAV?

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen muss.
Betroffen sind Verträge, 

  • die dynamisch sind
  • bei denen die Entgeltumwandlung über 4 % der alten BBG liegen

BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG. 

 Jahr

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

 2022

282,00

282,00

42,30

324,30

 2023

292,00 €

292,00 €

43,80 €

335,80 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

2022

282,00 €

357,70 €

42,30 €

400,00 €

2023

292,00 €

356,20 €

43,80 €

400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2023. 

Was passiert, wenn die Zuschüsse nicht korrekt angepasst werden?

Fehler bei der Anpassung der (Pflicht-)Zuschüsse können für Arbeitgeber schnell teuer werden:

  • Zu hohe Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge verursachen unnötige Kosten.
  • Zu niedrige Zuschüsse können zu Nachforderungen führen. Mitarbeitende haben das Recht, ausstehende Beträge nachträglich gerichtlich geltend zu machen.

Erfahrungen zeigen: Rund 20 %* aller Zuschüsse werden von Arbeitgebern falsch berechnet. Es ist daher besondere Sorgfalt geboten.

Brauchen Sie Hilfe? Kostenfreien Termin buchen

*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Wie setze ich als Arbeitgeber die BBG-Erhöhung um?

Bei den betroffenen Verträgen muss die Kalkulation des Zuschusses neu erfolgen. Der Aufwand ist vor allem bei einer händischen, manuellen Neukalkulationen immens und stark fehleranfällig. Verwaltet man die bAV-Verträge digital, gilt es zu prüfen, ob das verwendete bAV-Tool die Kalkulation der Zuschüsse und die Bereitstellung der Lohnbuchungssätze automatisch übernimmt. Viele bAV-Tools können Änderungen der Zuschüsse und BBG-Dynamiken nicht berechnen. Nahezu alle Anbieter kommen an ihre Grenzen, sobald mehrere Verträge betroffen sind. 

Unser hauseigenes bAV-Tool EasyPension® fungiert als Full-Service-Lösung und bildet alle Prozesse digital ab. Es übernimmt sämtliche Kalkulationen, wie zum Beispiel die jährliche BBG-Anpassung, automatisch. Auf Basis der Neukalkulation stellt EasyPension® die geänderten Lohnbuchungssätze zur Verfügung. Alle manuellen Prozesse entfallen und die Fehleranfälligkeit wird eliminiert. 

Mehr über EasyPension® erfahren