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Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2024 für die bAV

Änderung der Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Januar 2024: Wir haben für Sie eine übersichtliche Tabelle mit den BBG-Werten erstellt, die Sie 2024 brauchen, um die Beiträge und Zuschüsse zur bAV zu berechnen. 

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1. Die Werte für die BBG 2024 in der Übersicht

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 die BBG-Werte für 2024 beschlossen. Die neuen Zahlen für die Beitragsbemessungsgrenze sind ab 01.01.2024 gültig und werden unter anderem für die Berechnung des Arbeitgeberzuschuss zur bAV benötigt.

Wir haben uns die aktuellen Zahlen für Sie angeschaut und geben Ihnen hier eine übersichtliche Zusammenfassung über die BBG-Werte für 2024 sowie eine Einordnung, was die zu erwartenden Veränderungen für Ihre bAV (betriebliche Altersversorgung) bedeuten werden.

Allgemeine Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze (West):

  • Erhöhung von 87.600 Euro auf 90.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
  • Erhöhung von 7.300 Euro auf 7.550 Euro im Monat.
  • Entsprechend wird hier im Jahr 2024 ein Plus von 250 Euro monatlich zu verzeichnen sein, was genauso viel ist wie bei der BBG-Anpassung im vergangenen Jahr.

Neue Bundesländer – Beitragsbemessungsgrenze (Ost):

  • Erhöhung von 85.200 Euro auf 89.400 Euro im Jahr, das bedeutet eine
  • Erhöhung von 7.100 Euro auf 7.450 Euro im Monat.
  • Entsprechend wird hier im Jahr 2024 ein Plus von 350 Euro monatlich zu verzeichnen sein, was 100 Euro mehr sind als bei der letzten BBG-Erhöhung.

Zum Vergleich: BBG-Werte 2023

Die Übersicht der BBG-Werte für 2024 finden Sie in der Tabelle:

Werte für die BBG 2023

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine RV

90.600,00 € 

7.550,00 € 

4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung

3.624,00 € 

302,00 €  

8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 
4 % der BBG nur steuerfrei

7.248,00 € 

604,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

543,60 € 
 

45,30 € 

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost

89.400,00

7.450,00

Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)

69.300,00

5.775,00

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

62.100,00

5.175,00

 

Wert in Euro

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.575,00

maximaler bAV-Förderbetrag
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG)

288,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

72.480,00

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

36.240,00

 

West (Wert in Euro)

Ost (Wert in Euro)

Bezugsgröße

42.420,00

41.580,00

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

265,13 €

265,13 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

4.242,00 €

4.158,00 €

max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

35,35

34,65

Freibetrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1/20 der monatlichen Bezugsgröße)

176,75 €

176,75 € 

PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

1.272.600,00

1.247.400,00

2. Auswirkungen der BBG-Änderung 2024 auf die bAV

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in 2024 hat zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen. Betroffen sind Verträge, 

  • die dynamisch sind
  • bei denen die Entgeltumwandlung über 4 % der alten BBG liegt.

BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG. 

 Jahr

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

 2023

292,00

292,00

43,80

335,80

 2024

302,00

302,00 €

45,30 €

347,30 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

2023

292,00 €

356,20 €

43,80 €

400,00 €

2024

302,00 €

354,70 €

45,30 €

400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2024. 

Zuschüsse nach BBG-Änderung falsch berechnet: Das kann teuer werden!

Etwa 20 %* aller bAV-Zuschüsse sind falsch berechnet. Die Folgen:

  • Zu viel gezahlte Arbeitgeber-Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) produzieren unnötige Kosten und belasten das Budget des Unternehmens.
  • Zu wenig gezahlte Zuschüsse können zu einem teuren Haftungsfall wegen entgangener Rentenansprüche führen. Wenn Mitarbeiter nicht die vollen ihnen zustehenden Zuschüsse erhalten, kann dies zu erheblichen finanziellen Einbußen im Ruhestand führen. In solchen Fällen könnten Mitarbeiter rechtliche Schritte einleiten, um die ausstehenden Beträge beim ehemaligen Arbeitgeber einzufordern.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

3. Wie setze ich als Arbeitgeber die BBG-Erhöhung um?

Für von der BBG-Änderung betroffene bAV-Verträge muss der Arbeitgeberzuschuss neu kalkuliert werden.

  • Erfolgt die Änderung der bAV-Beiträge und -Zuschüsse individuell und von Hand, ist der Aufwand enorm und das Fehlerrisiko sehr hoch. In vielen Unternehmen ist dieses Vorgehen leider noch immer üblich, obwohl es bereits seit Jahren effizientere, sicherere Lösungen gibt.
  • Auch bei digitaler bAV-Verwaltung gilt es, die Augen offenzuhalten: Übernimmt die genutzte bAV-Software die Zuschusskalkulation automatisch? Werden passende Lohnbuchungssätze automatisch bereitgestellt? Die Erfahrung zeigt: Nur die wenigsten bAV-Tools können Zuschussänderungen und BBG-Dynamiken selbstständig abbilden. Spätestens, wenn mehrere bAV-Verträge betroffen sind, stoßen die meisten Anbieter an ihre Grenzen. 

4. Automatische Berechnung bei BBG-Veränderungen

Unterstützt Ihre Software die Anpassung der BBG automatisch, oder müssen Sie dies jedes Jahr manuell durchführen?

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