Beitragsbemessungsgrenze: Neue Werte für 2025
Neue BBG-Werte ab 2025: Was Arbeitgeber jetzt bei Zuschüssen und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge beachten müssen.
Sozialminister Heil von der SPD hat seine Pläne für die BBG-Werte 2025 vorgestellt und sich mit dem Finanzministerium geeinigt. Zunächst blockierte Finanzminister Linder von der FDP die Umsetzung. Grund hierfür war, dass vor allem Gutverdiener bei der geplanten Erhöhung künftig mehr bezahlen würden. Gegenüber dem Handelsblatt gab das Finanzministerium an, dass bei dem vom Arbeitsministerium vorgelegten Entwurf „würden die entlastenden Effekte der Maßnahmen der Wachstumsinitiative konterkariert werden“. Nun aber die Einigung: Lindner lenkt ein und Heil setzt sich durch.
Das Bundeskabinett verabschiedete die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ am 6. November 2024. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024 tritt die Verordnung nun planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Wir möchten Ihnen einen genauen Überblick über die Änderungen geben und darauf aufbauend erläutern, was für Konsequenzen mit der Erhöhung für die bAV einhergehen.
Allgemeine Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze (West):
Erhöhung von 90.600 Euro auf 96.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
Erhöhung von 7.550 Euro auf 8.050 Euro im Monat.
Das ergibt ein Plus von 500 Euro monatlich in 2025.
Im Vergleich: In den Vorjahren 2023 und 2024 gab es eine Erhöhung von jeweils 250 Euro monatlich.
Neue Bundesländer – Beitragsbemessungsgrenze (Ost):
Erhöhung von 89.400 Euro auf 96.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
Erhöhung von 7.450 Euro auf 8.050 Euro im Monat.
Das ergibt ein Plus von 600 Euro monatlich in 2025. 2024 waren es 350 Euro mehr monatlich.
Auffällig bei den Zahlen für 2025 ist, dass wir erstmalig eine Angleichung der BBG in West und Ost zu verzeichnen haben.
Werte für die BBG 2025 | Jährlich (Wert in Euro) | Monatlich (Wert in Euro) |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine RV | 96.600,00 € | 8.050,00 € |
4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung | 3.864,00 € | 322,00 € |
8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei | 7.728,00 € | 644,00 € |
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG) | 579,60 € | 48,30 € |
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) | 96.600,00 € | 8.050,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) | 73.800,00 € | 6.150,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 66.150,00 € | 5.512,00 € |
Wert in Euro | |
---|---|
Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt | 2.575,00 € |
Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt (geplant BRSG II 3% der BBG) | 2.898,00 € |
maximaler bAV-Förderbetrag (§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) | 288,00 € |
§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG: Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis | 77.280,00 € |
§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens | 38.640,00 € |
West (Wert in Euro) | Ost (Wert in Euro) | |
---|---|---|
Bezugsgröße | 44.940,00 € | 44.940,00 € |
1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG | 280,88 € | 280,88 € |
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 4.494,00 € | 4.494,00 € |
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. monatliche Rente (1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 37,45 € | 37,45 € |
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) | 187,25 € | 187,25 € |
Kapitalleistung | 22.470,00 € | 22.470,00 € |
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege (§ 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) | 187,25 € | 187,25 € |
Kapitalleistung | 22.470,00 € | 22.470,00 € |
PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital (das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 1.348.200,00 € | 1.348.200,00 € |
Wird die Beitragsbemessungsgrenze 2025 erhöht, hat das zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen.
Folgende Verträge sind betroffen:
dynamische
die Entgeltumwandlung liegt über 4 % der alten BBG.
BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
---|---|---|---|---|
2024 | 302,00 € | 302,00 € | 45,30 € | 347,30 € |
2025 | 322,00 € | 322,00 € | 48,30 € | 370,30 € |
BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
---|---|---|---|---|
2024 | 302,00 € | 354,70 € | 45,30 € | 400,00 € |
2025 | 322,00 € | 351,70 € | 48,30 € | 400,00 € |
Unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler bei der Anpassung der (Pflicht-)Zuschüsse, kann es schnell teuer werden:
Anmerkung: Rund 20 %* aller Zuschüsse werden vom Arbeitgeber falsch berechnet. Hier ist entsprechend Vorsicht geboten.
Brauchen Sie Hilfe? Kostenfreien Termin buchen
*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Bei den bAV-Verträgen, die von der BBG-Erhöhung betroffen sind, kommt der Arbeitgeber nicht um eine Anpassung herum.
Allerdings lauern auch hier Fallstricke, die es zu beachten gilt:
Wir können Ihnen helfen. Unsere hauseigene Software EasyPension® übernimmt die Zuschusskalkulation vollautomatisch und stellt anschließend die aktualisierten Lohnbuchungssätze zur Verfügung. EasyPension® ist eine vollumfängliche Lösung, mit der Sie Ihre betrieblichen Vorsorgelösungen im Unternehmen schnell und unkompliziert verwalten können. Gewinnen Sie bis zu 95 % Ihrer Zeit zurück, die Sie bisher in die bAV-Verwaltung gesteckt haben. Zudem ist unsere Software komplett digital, so dass Sie von nun an den Papierbergen adé sagen können.