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Beitragsbemessungsgrenze: Anpassung für das Jahr 2026

Am 26. November 2025 wurde die Verordnung abgeschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat darin die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2026 geregelt.

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1. Die BBG-Werte für 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2026 per Verordnung beschlossen. Damit stehen auch die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr fest.

Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: voraussichtlich 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich

  • Kranken- und Pflegeversicherung: voraussichtlich 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich

  Zu den Werten 2025

Hinweis: Die Rechengrößen für das Jahr 2026 wurden am 26. November 2025 per Verordnung beschlossen. Abweichungen sind daher nicht mehr zu erwarten. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Werte sind verbindlich.

Die folgende Übersicht zeigt alle relevanten Rechengrößen zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2026 – einschließlich der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Bezugsgröße sowie der steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Grenzbeträge im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Besonders zu beachten: Erstmals wurden im Jahr 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen für West und Ost vollständig angeglichen. Daher wird nur noch ein Wert angegeben. 

Werte für die BBG 2026

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV

101.400,00 € 

8.450,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

4.056,00 € 

338,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

8.112,00 € 

676,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

608,40 € 
 

50,70 € 

Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)

77.400,00

6.450,00

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

69.750,00

5.812,50

 

Wert in Euro

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.575,00

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt (geplant BRSG II 3% der BBG)

2.898,00 € 

maximaler bAV-Förderbetrag
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG)

288,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

81.120,00

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

40.560,00

 

Wert in Euro

Bezugsgröße

47.460,00

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

296,63 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

4.746,00 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

39,55

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) 

197,75 €

PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

1.423.800,00

2. Welche Auswirkungen hat die BBG auf die bAV?

Wird die Beitragsbemessungsgrenze 2026 erhöht, hat das zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen.

Folgende Verträge sind betroffen:

  • dynamische
  • die Entgeltumwandlung liegt über 4 % der alten BBG.

BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG. 

 Jahr

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

 2025

322,00 €

322,00 €

48,30

370,30

 2026

338,00 €

338,00 €

50,70 €

388,70 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

2025

322,00 €

351,70 €

48,30 €

400,00 €

2026

338,00 €

349,30 €

50,70 €

400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2026. 

Was passiert, wenn die Zuschüsse nicht korrekt angepasst werden?

Fehler bei der Berechnung oder Anpassung der verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge können finanzielle Folgen nach sich ziehen:

  • Wird ein zu hoher Zuschuss gewährt, entstehen dem Arbeitgeber unnötige Mehrkosten.

  • Wird hingegen zu wenig gezahlt, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, rechtlich gegen den ehemaligen Arbeitgeber vorzugehen und die Differenz rückwirkend einzufordern.

Hinweis: Schätzungen zufolge wird etwa jeder fünfte* bAV-Zuschuss vom Arbeitgeber nicht korrekt berechnet. Sorgfalt ist daher unerlässlich.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Was habe ich als Arbeitgeber zu beachten?

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, müssen Arbeitgeber bei betroffenen bAV-Verträgen die Zuschüsse entsprechend anpassen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Dabei gibt es einige Herausforderungen:

  • Erfolgt die Anpassung der Zuschüsse manuell, kann es leicht zu Rechen- oder Übertragungsfehlern kommen. Zusätzlich ist der zeitliche Aufwand erheblich.

  • Wird eine Lohnabrechnungssoftware eingesetzt, sollte überprüft werden, ob die automatische Berechnung und korrekte Abbildung der Zuschüsse gewährleistet ist. In der Praxis zeigt sich: Viele Systeme bieten diese Funktionalität nicht zuverlässig.

Hinweis: Es existieren digitale Lösungen, die diese Prozesse automatisieren. Eine davon ist EasyPension®, eine Software, die unter anderem die Zuschussberechnung übernimmt und passende Lohnbuchungssätze bereitstellt. Sobald die finalen Rechengrößen für 2026 vorliegen, kann eine automatisierte Umsetzung mit solchen Tools deutliche Effizienzvorteile bieten.