Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde beschlossen, um die Versorgungssituation, insbesondere der Arbeitnehmer in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), zu verbessern. Durch Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll mehr von den Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Gebrauch gemacht werden.
Es ist ein Regelwerk entstanden, dass viele Vorteile bietet, allerdings nicht die teilweise komplexen Vorschriften für die bAV vereinfacht, sondern zusätzliche Vorschriften und Regelungsbereiche schafft. Von diesen Veränderungen sind sowohl neu zu schaffende Versorgungen als auch bereits bestehende Versorgungswerke betroffen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung besteht oder nicht.
Was bedeutet die Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung für die Arbeitgeber?
Der Gesetzgeber sieht bei Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages vor, sofern und soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Diese Regelung gilt:
- ab dem 01.01.2018 im Sozialpartnermodell
- ab dem 01.01.2019 für „Neuzusagen“ in den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionskasse und dem Pensionsfonds
- ab dem 01.01.2022 für „Altzusagen“ der vorgenannten Durchführungswege
Der Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar und muss i. a. R. zusätzlich an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden.
Was müssen die Arbeitgeber in Bezug auf die Zuschusspflicht tun?
Alle Arbeitgeber sollten schnellstmöglich ihre Versorgungswerke dahingehend überprüfen lassen, ob und wie bereits Zuschüsse zur Entgeltumwandlung der Mitarbeitenden gezahlt werden und ob diese konform zu den nunmehr geltenden Regelungen sind.
Werden bereits Zuschüsse gezahlt, können diese nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Zuschusspflicht angerechnet werden. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch hier, um z. B. doppelte Zuschusszahlungen zu vermeiden und Ihr Versorgungssystem rechtssicher anzupassen.
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Gibt es zukünftig nur noch das Sozialpartnermodell?
Nein, da die „alte bAV Welt“ wie bisher erhalten bleibt und hier weiterhin Garantien erlaubt sind und auch anstelle der lebenslangen garantierten Rente eine Kapitalabfindung zur Auszahlung wählbar ist. Glücklicherweise sind das Kapitalwahlrecht und die Garantien erhalten geblieben, da diese von den Mitarbeitenden als sehr wichtig empfunden werden.
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Wer kann das Sozialpartnermodell anwenden?
Das Sozialpartnermodell kann umgesetzt werden, wenn das Unternehmen tarifgebunden ist und die Tarifparteien es im Tarifvertrag vereinbaren. Handelt es sich nicht um ein tarifgebundenes Unternehmen, kann das Sozialpartnermodell von den Betriebsparteien (Geschäftsleitung und Betriebsrat), beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung, vereinbart werden.
Dazu müssen sich die Parteien aber auf einen einschlägigen Tarifvertrag beziehen. Auch individualrechtlich, d.h. mit jedem Arbeitnehmer einzeln, kann das Modell vereinbart werden, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Auch hier muss sich das Unternehmen auf einen einschlägigen Tarifvertrag beziehen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Sozialpartnermodell nicht möglich.
Warum kann die FörderRente für den Arbeitgeber attraktiv sein?
Gerade Geringverdienern fällt es häufig schwer, zusätzliche Beiträge für die Altersversorgung zu sparen. Der Arbeitgeber kann mit der FörderRente seiner sozialen Verantwortung gerecht werden und gezielt diejenigen fördern, deren Einkommen alleine nicht für eine private oder betriebliche Vorsorge reichen würde. Außerdem gibt es für den Arbeitgeber eine recht unbürokratische Förderung: 30 % seiner Aufwendungen kann er direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren zurückbekommen. Der restliche Beitrag stellt eine Betriebsausgabe dar.
Welche tariflichen Anforderungen gelten für die FörderRente?
Der Gesetzgeber sieht für die FörderRente eine lebenslange Rentenzahlung vor. Alternativ ist auch eine Kapitalauszahlung möglich. Die Einzahlungen müssen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgen. Der Tarif muss weitere gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Was ist bei der Riester-Förderung neu?
Die Grundförderung steigt von 154 € auf 175 €. Außerdem entfällt zukünftig die sog. „Doppelverbeitragung“ bei „Riester-bAV“: In der Leistungsphase wird die Rente nicht mehr mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
Wie hat sich der steuerfreie Dotierungsrahmen nach §3 Nr. 63 EStG verändert?
Der Dotierungsrahmen wurde signifikant erhöht: Statt wie bisher 4 %, können ab 01.01.2018 insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Der Aufstockungsbetrag in Höhe von bisher 1.800 € entfällt. Die Erhöhung von 4 % auf 8 % der BBG betrifft aber nur die steuerrechtliche Förderung – sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher nur bis 4 %. Sollen weitere 4 % sozialversicherungsfrei umgewandelt werden, kann zusätzlich der Durchführungsweg der Unterstützungskasse genutzt werden.
Was hat sich bei der Anrechnung von Beiträgen nach §40b EStG auf Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ergeben?
Die Anrechnung wurde deutlich vereinfacht: Die tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG werden künftig vom Höchstbeitrag abgezogen, statt wie bisher den gesamten Aufstockungsbeitrag von 1.800 € zu blockieren. Ein Euro Beitrag in einem Vertrag nach § 40b EStG bedeutet dann einen Förderrahmen von 8 % BBG (DRV West) minus einem Euro
Wie funktioniert die neue steuerfreie Nachzahlung von entgeltfreien Zeiten?
Wenn ein Mitarbeitender sich in einer entgeltfreien Zeit (z.B. Elternzeit, Entsendung ins Ausland oder Sabbatjahr) befindet, können Beiträge von bis zu 10 vollen Kalenderjahren steuerfrei nachgezahlt werden.