Betriebliche Altersvorsorge sicher planen

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Arbeitgeberzuschuss 

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) grundlegend verändert. Seit mehreren Jahren ist dieser Zuschuss fester Bestandteil der bAV – doch viele Arbeitgeber setzen ihn noch immer nicht vollständig oder korrekt um.

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BRSG: Das hat sich beim Arbeitgeberzuschuss geändert

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersversorgung reformiert. Seit 2019 ist der Arbeitgeber bei Neuverträgen verpflichtet, einen Pflichtzuschuss von 15 Prozent zu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung in gleicher Höhe Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Bestandsverträge gilt die Regelung ab 2022.

Diese Pflicht gilt heute sowohl für neue als auch für bestehende bAV-Verträge. Für Arbeitnehmer bedeutet der BRSG-Zuschuss einen direkten finanziellen Vorteil, während Arbeitgeber ihre bAV-Regelungen anpassen und regelmäßig prüfen müssen, ob die Zuschusspflicht eingehalten wird.

Reformierung des Arbeitgeberzuschusses 

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern generell einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, soweit er durch diese Sozialversicherungsbeiträge spart. Geregelt ist dies im § 1a Abs. 1a BetrAVG i.d.F. des BRSG: "Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

Ziele und Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Arbeitgeberzuschuss richtig umsetzen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver gestalten. Folgende Aspekte zählen unter anderem dazu:

Förderung für Geringverdiener 

Mit den Neuregelungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen Arbeitgeber dazu animiert werden, Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.898 Euro einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen. Denn dann erhält der Arbeitgeber zusätzliche staatliche Förderung nach § 100 EStG von bis zu 30 % (max. 360 € pro Jahr und Mitarbeiter).

Höhere steuerliche Förderung 

Arbeitnehmer können künftig jährlich bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen. Zum Vergleich, vorher waren es pro Jahr 4 Prozent. Bei der Sozialversicherung beträgt der höchste Freibetrag für Arbeitnehmer 4 Prozent im Jahr.

 

Beitragsnachzahlungen bis zu 10 Jahre möglich 

Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit, Sabbaticals oder anderen Gründen unterbrechen, haben die Möglichkeit nach Wiederaufnahme des bAV-Vertrags die ihnen fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Die Regelung soll gewährleisten, dass keine Lücken in der betrieblichen Altersversorgung entstehen. Bei der Erfüllung von gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer rückwirkend (bis zu 10 Jahre) eine jährliche Nachzahlung in Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten.