BRSG: Das hat sich beim Arbeitgeberzuschuss geändert
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersversorgung reformiert. Seit 2019 ist der Arbeitgeber bei Neuverträgen verpflichtet, einen Pflichtzuschuss von 15 Prozent zu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung in gleicher Höhe Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Bestandsverträge gilt die Regelung ab 2022.
Diese Pflicht gilt heute sowohl für neue als auch für bestehende bAV-Verträge. Für Arbeitnehmer bedeutet der BRSG-Zuschuss einen direkten finanziellen Vorteil, während Arbeitgeber ihre bAV-Regelungen anpassen und regelmäßig prüfen müssen, ob die Zuschusspflicht eingehalten wird.
Ziele und Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Arbeitgeberzuschuss richtig umsetzen
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver gestalten. Folgende Aspekte zählen unter anderem dazu:
Förderung für Geringverdiener
Mit den Neuregelungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen Arbeitgeber dazu animiert werden, Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.898 Euro einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen. Denn dann erhält der Arbeitgeber zusätzliche staatliche Förderung nach § 100 EStG von bis zu 30 % (max. 360 € pro Jahr und Mitarbeiter).