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BRSG 2018 – Betriebsrentenstärkungsgesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen

2018 brachte das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) große Veränderungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ins Rollen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte von damals.

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Der Bundesrat beschloss das BRSG am 7. Juli 2017 und seit dem 1. Januar 2018 ist es verbindlich. Die ursprünglich geltenden Handlungsfristen für Arbeitgeber sind inzwischen abgelaufen, viele Anpassungen sollten bereits umgesetzt sein. Mit dem vom Bundesarbeitsministerium entwickelten „Sozialpartnermodell“ sollte damals sichergestellt werden, dass möglichst jeder Betrieb seinen Mitarbeitenden eine Betriebsrente anbieten kann. Auch die betriebliche Altersvorsorge außerhalb der „Nahles-Rente“ wurde durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss attraktiver gestaltet.

Das Sozialpartnermodell, entwickelt durch die Nahles-Gutachter, unterscheidet sich vom ursprünglichen Entwurf insbesondere darin, dass den Tarifparteien mehr Gestaltungsfreiheit eingeräumt wurde. Da jedes Unternehmen sein eigenes Versorgungssystem hat, waren die Auswirkungen unterschiedlich. Einige Regelungen vereinfachten die bAV oder eröffneten neue Möglichkeiten.

1. Änderungen durch das BRSG und ihre Bedeutung für Ihre bAV

Die fünf Durchführungswege der bAV bestehen fort. Altverträge konnten unverändert fortgeführt werden, Neuverträge konnten auch künftig mit Garantieleistungen abgeschlossen werden.

Sicherheitswünsche der Arbeitnehmer – Garantien und Kapitalwahlrechte – können nach wie vor über klassische bAV-Durchführungswege abgebildet werden. In der reinen Beitragszusage des Sozialpartnermodells gab es weder Garantien noch Kapitalwahlrechte.

Der Arbeitgeberzuschuss ist nun verpflichtend

Soweit der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muss er diese in pauschalierter Form in Höhe von 15 % der Entgeltumwandlung als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss, an den externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) zahlen. Der Zuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar. 
Die Regelung gilt für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell seit Beginn. In der klassischen bAV gilt die Regel für neue Entgeltumwandlungen seit 01. Januar 2019 und bei bestehenden Entgeltumwandlungen ab dem 01. Januar 2022.
Zusagen über Unterstützungskassen oder Direktzusagen waren von dieser Regelung nicht betroffen.

Garantieverbot in der Sozialpartnerrente und anteilige Haftungsentlastung

Arbeitgeber und Produktanbieter dürfen in der Sozialpartnerrente keine Rentenhöhe oder Mindestrente mehr garantieren und zudem auch keine Haftung mehr übernehmen, wenn die zugesagte Rente nicht erwirtschaftet wird. In der reinen Beitragszusage (§ 22 BetrAVG) wird kein fester Betrag zugesichert, sondern nur eine „Zielrente“ benannt.
Mit dem Verbot jeglicher Garantien soll die Haftung des Arbeitgebers reduziert und die Renditemöglichkeit erhöht werden.
Allerdings können die Renten während des Rentenbezugs nicht nur steigen, sondern auch fallen.
Zusätzliche Kosten müssen die Arbeitgeber für den Sicherungsbeitrag berücksichtigen. Die Höhe legen die jeweiligen Tarifparteien fest. 
Die Haftungsfreiheit des Arbeitgebers gilt nur für die zugesagte Leistungshöhe. Für alle anderen Risiken – etwa aus dem Betriebsrentengesetz, Arbeitsrecht, Steuer- oder Sozialversicherungsrecht – bleibt der Arbeitgeber weiterhin haftbar.

Opting-out über Tarifverträge ist nun möglich

Tarifvertragsparteien wird die rechtssichere Einführung der automatischen Entgeltumwandlung mit Opting-out-Möglichkeit für Angestellte zugesprochen. Arbeitgeber können auf dieser Grundlage eine automatische Entgeltumwandlung für alle oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern einführen, das heißt, dass Angestellte automatisch in die betriebliche Altersvorsorge einbezogen werden. Sie können jedoch widersprechen und das Angebot ablehnen.

Ausweitung des steuerfreien Rahmens

Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wurde von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung angehoben, sozialabgabenfrei bleiben Dotierungen bis zu 4 Prozent der BBG.

Förderung für Geringverdiener

Die betriebliche Altersvorsorge wird für Geringverdienende stärker gefördert. Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Zuschuss auf ihre Beiträge, wodurch die Vorsorge für Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen attraktiver wird. Voraussetzung ist, dass die Beiträge vom Arbeitgeber geleistet werden und die Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan erfolgt. Zusätzlich profitieren Geringverdienende von Freibeträgen bei der Grundsicherung und in der Sozialversicherung, sodass ihre Betriebsrenten im Alter nicht vollständig angerechnet werden. Die Änderungen sollen die Beteiligung an der bAV erhöhen und langfristig für mehr Altersvorsorge sorgen.

Waren alle Arbeitgeber von der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 betroffen?

Einige Änderungen betrafen alle Unternehmen mit bAV-Angeboten. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell war nur für tarifgebundene Arbeitgeber oder solche, die Tarifregelungen individuell anwendeten, relevant. 

Zusammenfassung: Zu den Änderungen ab 1. Januar 2018 gehörten:

  • Erhöhung des Förderrahmens von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
  • Einführung einer Geringverdienerförderung
  • Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung
  • Möglichkeit der Nachzahlung für Zeiten in, denen keine Beiträge gezahlt wurden
  • Verbesserung der Riester-Förderung und Erhöhung der Zulage

2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – Hintergrund und Zielsetzung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde beschlossen, um die betriebliche Altersvorsorge nachhaltig zu stärken. Hintergrund waren verschiedene gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen:

  1. Demografischer Wandel: Die Bevölkerung altert, und die Lebenserwartung steigt kontinuierlich. Dadurch gerät das gesetzliche Rentensystem zunehmend unter Druck, da die Finanzierung der Renten auf immer weniger Erwerbstätige verteilt werden muss.
  2. Niedrige Durchdringung der bAV: Vor allem Arbeitnehmer mit geringem Einkommen nutzten bisher die bAV nur eingeschränkt. Es bestand daher die Notwendigkeit, die zweite Säule der Altersvorsorge attraktiver und zugänglicher zu machen.
  3. Anpassung an moderne Arbeitsmärkte: Mit zunehmender Arbeitnehmermobilität und häufigeren Arbeitgeberwechseln wurde die Flexibilität und Portabilität von Betriebsrenten wichtiger.

Ziele des Gesetzes:

  • Erhöhung der Attraktivität der bAV: Durch verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse bei der Entgeltumwandlung und steuerliche Anreize sollen mehr Beschäftigte für die bAV gewonnen werden.
  • Förderung von Geringverdienern: Das Gesetz ermöglicht zusätzliche Förderungen, um den Zugang zur Altersvorsorge zu erleichtern.
  • Flexibilisierung der Vorsorgemodelle: Die Einführung von Sozialpartnermodellen erlaubt reine Beitragszusagen ohne Garantien, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Gestaltungsfreiheit bietet.
  • Verbesserung der Portabilität: Arbeitnehmer können ihre Ansprüche leichter bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen, was den modernen Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung trägt.

Das BRSG stellt damit einen strategischen Ansatz dar, die betriebliche Altersvorsorge flächendeckender und nachhaltiger zu gestalten und gleichzeitig die Finanzierung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer planbar zu halten.

3. Geplante Neuerungen für die bAV: Das kommt mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz plant die Bundesregierung, die betriebliche Altersvorsorge für deutlich mehr Beschäftigte zugänglich, kostengünstig und zum selbstverständlichen Bestandteil der Altersabsicherung zu machen – insbesondere auch in kleineren Unternehmen. Ziel ist es, vor allem Geringverdienende, Teilzeitkräfte und Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifvertrag besser zu erreichen.

Ein zentrales Element ist die Stärkung tarifbasierter Vorsorgemodelle. Künftig sollen sich auch Unternehmen ohne eigenen Tarifvertrag unkompliziert bestehenden tarifvertraglichen Versorgungssystemen anschließen können. So wird es für Arbeitgeber leichter, ihren Mitarbeitenden eine bAV anzubieten, die effizient, sicher und administrativ schlank ist.

Das Gesetz ist eingebettet in das „Rentenpaket 2025“, das neben der Stärkung der bAV auch Maßnahmen wie die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau und die Angleichung der Mütterrente umfasst. Weitere rentenpolitische Schritte wie die Frühstartrente und die Aktivrente sind ebenfalls in Planung. Der Kabinettsbeschluss ist für September 2025 vorgesehen, anschließend folgen die Beratungen im Bundestag und Bundesrat.