Der Bundesrat beschloss das BRSG am 7. Juli 2017 und seit dem 1. Januar 2018 ist es verbindlich. Die ursprünglich geltenden Handlungsfristen für Arbeitgeber sind inzwischen abgelaufen, viele Anpassungen sollten bereits umgesetzt sein. Mit dem vom Bundesarbeitsministerium entwickelten „Sozialpartnermodell“ sollte damals sichergestellt werden, dass möglichst jeder Betrieb seinen Mitarbeitenden eine Betriebsrente anbieten kann. Auch die betriebliche Altersvorsorge außerhalb der „Nahles-Rente“ wurde durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss attraktiver gestaltet.
Das Sozialpartnermodell, entwickelt durch die Nahles-Gutachter, unterscheidet sich vom ursprünglichen Entwurf insbesondere darin, dass den Tarifparteien mehr Gestaltungsfreiheit eingeräumt wurde. Da jedes Unternehmen sein eigenes Versorgungssystem hat, waren die Auswirkungen unterschiedlich. Einige Regelungen vereinfachten die bAV oder eröffneten neue Möglichkeiten.
Zusammenfassung: Zu den Änderungen ab 1. Januar 2018 gehörten:
- Erhöhung des Förderrahmens von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
- Einführung einer Geringverdienerförderung
- Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung
- Möglichkeit der Nachzahlung für Zeiten in, denen keine Beiträge gezahlt wurden
- Verbesserung der Riester-Förderung und Erhöhung der Zulage
3. Geplante Neuerungen für die bAV: Das kommt mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz plant die Bundesregierung, die betriebliche Altersvorsorge für deutlich mehr Beschäftigte zugänglich, kostengünstig und zum selbstverständlichen Bestandteil der Altersabsicherung zu machen – insbesondere auch in kleineren Unternehmen. Ziel ist es, vor allem Geringverdienende, Teilzeitkräfte und Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifvertrag besser zu erreichen.
Ein zentrales Element ist die Stärkung tarifbasierter Vorsorgemodelle. Künftig sollen sich auch Unternehmen ohne eigenen Tarifvertrag unkompliziert bestehenden tarifvertraglichen Versorgungssystemen anschließen können. So wird es für Arbeitgeber leichter, ihren Mitarbeitenden eine bAV anzubieten, die effizient, sicher und administrativ schlank ist.
Das Gesetz ist eingebettet in das „Rentenpaket 2025“, das neben der Stärkung der bAV auch Maßnahmen wie die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau und die Angleichung der Mütterrente umfasst. Weitere rentenpolitische Schritte wie die Frühstartrente und die Aktivrente sind ebenfalls in Planung. Der Kabinettsbeschluss ist für September 2025 vorgesehen, anschließend folgen die Beratungen im Bundestag und Bundesrat.