Eine bAV die sich lohnt

BGH-Urteil zu Rentenfaktoren: Was Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung jetzt wissen müssen

Mit dem aktuellen BGH-Urteil rücken Rentenfaktoren in der betrieblichen Altersvorsorge sowie potenzielle Haftungsrisiken für Arbeitgeber verstärkt in den Fokus. 

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) hat für Aufsehen gesorgt: Eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen, die dem Versicherer erlaubte, den garantierten Rentenfaktor einseitig zu reduzieren, wurde als unwirksam erklärt. Auch wenn das Urteil formal private Vorsorgeverträge betrifft, liefert es wichtige Erkenntnisse für die betriebliche Altersversorgung (bAV) – insbesondere für die Haftung von Arbeitgebern und die Gestaltung von Verträgen.

1. Hintergrund des BGH-Urteils

Die strittige Klausel der Allianz sah vor, dass der im Versicherungsschein genannte Rentenfaktor zur Berechnung der späteren Rente unter bestimmten Umständen angepasst werden darf. Konkret konnte der Versicherer bei schlechter Entwicklung von Kapitalanlagen oder steigender Lebenserwartung den Rentenfaktor senken, ohne jedoch verpflichtet zu sein, ihn später wieder auf den ursprünglichen Wert anzuheben.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte dagegen und argumentierte, dass diese Regelung die Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, in zweiter Instanz gaben die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart der Verbraucherzentrale Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidung weitgehend und stellte klar, dass ein einseitiges Herabsetzen ohne Wiederaufsetzungsverpflichtung gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307, 308 BGB) verstößt.

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2. Rechtliche Grundlage des Urteils

  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
  • § 308 Nr. 4 BGB – Änderungsvorbehalt: Ein Recht des Verwenders, die zugesagte Leistung einseitig zu ändern, ist unzulässig, wenn es für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar ist.
  • § 163 VVG – Prämien- und Leistungsänderung: Regelt Anpassungsrechte des Versicherers, die jedoch keine einseitige Benachteiligung der Versicherten zulassen.

Das Urteil betont das Symmetriegebot: Reduktionen des Rentenfaktors müssen durch eine Verpflichtung zur Wiederaufsetzung bei verbesserten Umständen ausgeglichen werden. Andernfalls handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten.

3. Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung

In der bAV gelten spezifische arbeitsrechtliche Haftungsregeln. Anders als bei privaten Verträgen ist der Arbeitgeber Schuldner der zugesagten Leistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Der Versicherer übernimmt lediglich die technische Durchführung.

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3.1. Arbeitgeberhaftung bei unwirksamen Klauseln

  • Direkte Verantwortung: Sinkt die Leistung aufgrund problematischer Vertragsklauseln, haftet der Arbeitgeber für die Differenz zur zugesagten Altersleistung.
  • Rekursmöglichkeiten: Arbeitgeber können zwar prüfen, ob ein Regressanspruch gegen den Versicherer besteht, die arbeitsrechtliche Einstandspflicht bleibt jedoch bestehen.
  • Vertragsprüfung: Unabhängig von der Versichererleistung müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Rentenfaktoren in den bAV-Verträgen korrekt geregelt und rechtlich belastbar sind. 

3.2. Risiken bei unklaren Rentenfaktoren

  • Garantierte vs. flexible Faktoren: Verträge, die nur Anpassungsrechte ohne Wiederaufsetzung enthalten, bergen das Risiko von Leistungsabweichungen.
  • Symmetrieprinzip: Fehlt ein Mechanismus zur Wiederheraufsetzung, kann dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern führen.
  • Langfristige Auswirkungen: Fehlerhafte gleiche oder ähnliche Klauseln bei der Allianz oder anderen Versicherern wirken über Jahrzehnte und betreffen nicht nur die aktuelle Belegschaft, sondern auch zukünftige Rentenleistungen.

4. Praktische Schritte für Arbeitgeber

Auf Grundlage des BGH-Urteils sollten Arbeitgeber jetzt ihre bAV-Verträge systematisch prüfen:

  1. Rentenfaktoren analysieren: Sind die Faktoren garantiert oder nur bedingt anpassbar?
  2. Symmetrische Anpassungsmechanismen prüfen: Enthalten die Verträge eine Wiederaufsetzungsregel bei Verbesserung der Kapitalanlage oder Lebenserwartung?
  3. Vertragsmängel identifizieren: Gibt es weitere problematische Klauseln, z. B. unzureichende Überschussbeteiligungen oder intransparente Berechnungsgrundlagen?
  4. Nachteile und Haftung berechnen: Wie hoch sind die Nachteile für die betroffenen Mitarbeitenden und die Haftungsrisiken und -Volumina für den Arbeitgeber
  5. Strategie zum Umgang: Wie kann die Haftung relevant reduziert oder gar eliminiert werden und der Mitarbeitende eine verlässliche Versorgung erhalten

Eine professionelle Analyse kann Haftungsrisiken deutlich reduzieren und sicherstellen, dass zugesagte Leistungen im gesetzlichen Rahmen garantiert werden.

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5. Auswirkungen auf Versicherer und Arbeitnehmer

Die Allianz hat bereits reagiert und die betroffenen Rentenfaktoren automatisch wiederaufgesetzt, auch in Verträgen, die von der genauen Klausel im Rechtsstreit abweichen. Dieses Vorgehen zeigt:

  • Versicherer tragen Verantwortung, insbesondere wenn Klauseln unwirksam sind. Die arbeitsrechtliche Verantwortung liegt aber allein beim Arbeitgeber (Einstandspflicht gemäß BetrAVG).
  • Transparenz für Arbeitnehmer ist entscheidend, um Vertrauen in die bAV zu sichern.
  • Präventive Vertragsgestaltung schützt Arbeitgeber vor späteren Einstandspflichten und Schadensersatzforderungen.

6. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Das BGH-Urteil macht deutlich: Arbeitgeber dürfen die rechtliche Konstruktion der bAV nicht außer Acht lassen. Für eine rechtssichere Umsetzung gilt:

  • Alle bAV-Verträge sollten auf die Wirksamkeit der Rentenfaktorregelungen geprüft werden.
  • Symmetrische Anpassungsmechanismen müssen vorhanden sein, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Arbeitgeber sollten eine strukturierte Analyse durch Experten durchführen, um sicherzustellen, dass zugesagte Leistungen verlässlich erbracht werden.

Die Einhaltung dieser Prinzipien sichert nicht nur die Rechtskonformität, sondern schützt auch die Altersversorgung der Mitarbeitenden nachhaltig.

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