Bundesverfassungsgericht belastet Arbeitgeber beim Versorgungsausgleich
Bei externer Teilung der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich muss zukünftig ein Transferverlust von mehr als 10 % ausgeglichen werden.
Leider wurden die berechtigten Interessen der Arbeitgeber beim Versorgungsausgleich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 2020, Az.: 1 Bvl 5/18) nicht wie gewünscht gewürdigt. Die Karlsruher Richter hatten zu entscheiden, ob die externe Teilung gemäß § 17 VersAusglG und der häufiger damit verbundene „Transferverlust“ verfassungskonform sind. Aufgrund der häufig betroffenen Frauen ging es auch um die mittelbare Benachteiligung von Frauen.
Hintergrund:
Betroffen sind insbesondere die zwei aufwändigsten Durchführungswege: Pensionszusage und Unterstützungskasse, da hier bei internen Teilungen deutlich Mehraufwand für die Verwaltung der neuen Versorgung entstehen. Um das zu vermeiden, können Betriebsrentenanrechte, deren Wert die Beitragsbemessungsgrenze GRV (2020: 82.800) nicht überschreiten, gemäß § 17 VersAusglG durch eine entsprechende Zahlung an einen externen Versorgungsträger, z.B. die Versorgungsausgleichskasse, die genau für diesen Zweck geschaffen wurde, extern abgefunden werden.
Hindernis bei externer Teilung:
Doch für die vielfach präferierte externe Teilung gibt es ein „Hindernis“: Die Arbeitgeber müssen für die auszugleichende Betriebsrente einen Kapitalwert berechnen. Diese Berechnung erfolgt gemäß versicherungsmathematischen Grundsätzen und der Bundesgerichtshof hat dazu entsprechende „Anwendungs“-Urteile gefällt.
Dieser Kapitalwert wird dann in eine neue Versorgung eingebracht, deren aktuelle Rechnungsgrundlagen (z.B. 0,9 Prozent Rechnungszins und DAV-Sterbetafeln) zu teilweise deutlich niedrigeren Zielrenten im Vergleich zur Ausgangsrente führen. Genau um diese Differenz zwischen der geteilten internen Rente (Ausgangsversorgung) und der extern begründeten Ausgleichsrente (Zielversorgung) ging es nun in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Entscheidung und Fazit der Karlsruher Richter:
Bei Abweichungen von mehr als 10 % muss der Arbeitgeber die Zielversorgung erhöht werden oder eine interne Teilung vorgenommen werden. Somit entstehen in aller Regel für den Arbeitgeber höhere Aufwendungen.
Details zum Urteil:
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