Haftungsrisiken in der bAV

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was sich für die betriebliche Altersvorsorge ändert

Alle relevanten Neuerungen für Unternehmen und Beschäftigte im Rahmen der bAV-Reform 2026.

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Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt der Gesetzgeber einen weiteren Meilenstein zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Ziel ist es, die bAV insbesondere für Geringverdiener sowie für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver, zugänglicher und selbstverständlicher zu machen.

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages am 5. Dezember 2025 und der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 ist das Gesetz verabschiedet. Es ist Bestandteil des umfassenden Rentenpakets 2025 und knüpft an die Reformansätze des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes an.

Inkrafttreten und zeitliche Umsetzung

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 1. Januar 2026in Kraft getreten. Einzelne Regelungen gelten jedoch zeitlich gestaffelt und entfalten ihre Wirkung erst zu späteren Zeitpunkten, die wir für Sie im folgenden Artikel aufgeführt haben. Arbeitgeber sollten diese differenzierten Inkrafttretensregelungen beachten, da sich hieraus konkrete Handlungsbedarfe ergeben.

1. Warum ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz notwendig ist

Die gesetzliche Rente bleibt das zentrale Element der Alterssicherung in Deutschland. Dennoch reicht sie für viele Beschäftigte allein nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wirksames Instrument zur Ergänzung der gesetzlichen Rente, wird bislang jedoch nicht flächendeckend genutzt.

Aktuell verfügen rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine aktive bAV-Anwartschaft. Besonders gering ist die Verbreitung:

  • bei Geringverdienern
  • in kleinen Betrieben
  • bei Teilzeitbeschäftigten

Genau hier setzt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz an.

2. Höhere Abfindungsgrenzen bei Kleinstanwartschaften ab 22.01.2026

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht außerdem eine Anhebung der Abfindungsgrenzen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) vor, bei einseitigen Abfindungen durch den Arbeitgeber.

Neue Abfindungsgrenzen (Bezugsgröße 2026):

§3 Abs. 2 BetrAVG:

  • Laufende Leistungen:
    Erhöhung von 1,0 % auf 1,5 % der Bezugsgröße
    59,33 EUR monatlich (statt bisher 39,55 EUR)
  • Kapitalleistungen:
    Erhöhung von 12 Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße
    7.119 EUR (statt bisher 4.746 EUR)

Die Regelung gilt auch für bestehende Anwartschaften und laufende Betriebsrenten und wird steuerlich so ausgestaltet, dass die nachgelagerte Besteuerung erhalten bleibt.

§ 3 Abs. 2a BetrAVG:

Abfindung in Höhe von 2% der Bezugsgröße in die Gesetzliche Rentenversicherung (79,10 EUR Rente bzw. 9.492 EURO Kapital. Sofern die Abfindung einvernehmelich erfolgt ist (Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich)

3. Verbesserte Förderung für Geringverdiener in der bAV

Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Ausweitung der steuerlichen Förderung für arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

3.1 Erhöhung und Dynamisierung der Niedrigverdienerförderung nach § 100 EstG (Einkommensteuergesetz)

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz baut der Gesetzgeber die steuerliche Förderung für arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge gezielt aus. Im Fokus stehen dabei insbesondere Beschäftigte mit niedrigen Einkommen, bei denen die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge bislang deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Über § 100 EStG sollen Arbeitgeber einen stärkeren finanziellen Anreiz erhalten, zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten.

Ab dem 1. Januar 2027 wird der staatliche Förderrahmen spürbar erweitert. Der maximale Förderbetrag steigt von bislang 288 EUR auf künftig 360 EUR pro Jahr. Damit können arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von bis zu 1.200 EUR jährlich steuerlich gefördert werden, während die bislang geltende Obergrenze bei 960 EUR lag. Die Erhöhung zielt darauf ab, die Finanzierung zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge wirtschaftlich attraktiver zu gestalten – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

3.2 Dynamisierung der Einkommensgrenze

Neben der Erhöhung des Förderbetrags wird auch die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der Förderung neu ausgestaltet. Bislang lag diese Grenze bei 2.575 EUR brutto monatlich und war statisch definiert. In der Praxis führte dies dazu, dass Beschäftigte bereits bei moderaten Gehaltssteigerungen aus dem Förderbereich herausfallen konnten.

Künftig wird die Einkommensgrenze jährlich dynamisiert und an 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dadurch passt sich die Förderfähigkeit automatisch an die allgemeine Lohnentwicklung an. Diese Regelung erhöht die Planungssicherheit für Arbeitgeber und stellt zugleich sicher, dass die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge langfristig wirksam bleibt und nicht durch nominale Einkommenssteigerungen ausgehöhlt wird.

3.3 Vorzeitige Inanspruchnahme der bAV

Ab dem 1. Januar 2027 können Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Teilrente beziehen, Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig nutzen. Entscheidend ist dabei, dass die arbeitsrechtliche Zusage die konkrete Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung regelt – § 6 BetrAVG begründet keinen eigenständigen Anspruch. Mit dieser Klarstellung wird gewährleistet, dass vorzeitige Leistungen nur dann erfolgen, wenn sie rechtlich abgesichert und organisatorisch umsetzbar sind. So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre bAV flexibel an individuelle Lebenssituationen anpassen, ohne die langfristige Altersvorsorge zu gefährden.

4. Sozialpartnermodelle: Mehr Zugang auch für kleine Unternehmen

Das Sozialpartnermodell wurde bereits 2018 eingeführt, konnte sich in der Praxis bislang jedoch nicht flächendeckend durchsetzen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung tariflicher Sozialpartnermodelle auszuweiten.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz eine Öffnung bestehender Sozialpartnermodelle auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber vor (§ 24 BetrAVG). Seit dem 22. Januar 2026 haben damit auch Unternehmen ohne Tarifbindung die Möglichkeit, sich an bestehenden Sozialpartnermodellen zu beteiligen. Gleichzeitig regelt der Gesetzgeber die Beteiligung dieser Arbeitgeber an den Kosten des jeweiligen Sozialpartnermodells.

Ergänzend verpflichtet das Gesetz das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bis spätestens 2027 zu evaluieren, ob sich die Teilnahme an Sozialpartnermodellen durch diese Öffnung tatsächlich erhöht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, sind weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen vorgesehen, um den Zugang zu Sozialpartnermodellen weiter zu erleichtern – insbesondere auch für bislang nicht erreichte Unternehmensgruppen.

5. Erweiterung von Opting-Out-Systemen in der bAV

Ein weiterer Ansatz zur Erhöhung der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge ist die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht (Opting-Out). Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht eine Erweiterung der bisherigen Möglichkeiten auf Betriebsebene vor (§ 21 Abs. 2 BetrAVG).

Seit dem 22. Januar 2026 können Opting-Out-Systeme auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingeführt werden, und zwar in Bereichen, in denen Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise durch Tarifvertragsparteien geregelt sind (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Damit wird die Einführung automatischer Entgeltumwandlungen insbesondere für nicht tarifgebundene Unternehmen deutlich erleichtert.

Voraussetzung für die Anwendung eines solchen Opting-Out-Modells ist eine erhöhte finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers. Dieser hat einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent auf die umgewandelten Entgeltbestandteile zu leisten. 

Ziel der Neuregelung ist es, die Teilnahmequoten an der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen und zusätzliche Anreize für Arbeitgeber zu schaffen, bAV-Modelle flächendeckender einzuführen. Die konkrete Ausgestaltung der Opting-Out-Systeme bleibt dabei weiterhin den arbeitsrechtlichen und betrieblichen Regelungen vorbehalten.

6. Ratenzahlungsmöglichkeit und Sterbegeld an Dritte bei Pensionsfonds

Bereits seit dem 22. Januar 2026 können Pensionsfonds ihre Leistungen noch flexibler gestalten: Die Einführung einer Ratenzahlungsmöglichkeit ermöglicht es, Beiträge über die Zeit zu verteilen, was insbesondere für kleinere Betriebe und Arbeitnehmer mit schwankendem Einkommen hilfreich ist. 

Zudem wurde die Auszahlung des Sterbegeldes erweitert: Neben Hinterbliebenen können nun auch andere begünstigte Personen Leistungen erhalten. Auf diese Weise lassen sich Pensionsfonds individueller nutzen und besser an persönliche Lebenssituationen anpassen, was die praktische Anwendbarkeit erheblich erhöht.

7. Erweiterte Wiederinkraftsetzung

Das Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sorgt dafür, dass Ansprüche aus Entgeltumwandlungen auch bei Unterbrechungen erhalten bleiben

Auf Verlangen des Beschäftigten gilt bei allen entgeltlosen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bei Entgeltumwandlungen das erweiterte Fortsetzungsrecht bis 4% der BBG. Der Beschäftigte kann innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird. Dies gilt nicht nur nach einer Elternzeit, sondern generell nach allen entgeltfreien Zeiten – etwa bei Sabbaticals, Langzeiterkrankungen oder Pflegezeiten. 

Damit führen vorübergehende Auszeiten, beispielsweise bei Krankheit oder Elternzeit, nicht zum Verlust von Altersvorsorgeansprüchen. 

Diese Regelung tritt ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beginnenden Beitragsfreistellungen und erfasst auch bestehende Verträge

Es erleichtert sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern, flexible Lösungen für Unterbrechungen zu finden, ohne dass die Absicherung darunter leidet.

8. Fazit: Mehr Anreize, weniger Hürden für die betriebliche Altersvorsorge

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt klar das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge breiter zu verankern und als zweites Standbein der Alterssicherung zu stärken. Statt eines Systemwechsels setzt der Gesetzgeber auf gezielte Stellschrauben:

  • bessere Förderung für Geringverdiener
  • erleichterten Zugang zu Sozialpartnermodellen
  • stärkere Arbeitgeberanreize
  • praxisnahe Vereinfachungen für kleine Unternehmen

Ob die Reform ausreicht, um die Verbreitungsquote der bAV nachhaltig zu steigern, bleibt abzuwarten. Die verpflichtende Evaluierung zeigt jedoch: Der Gesetzgeber ist bereit, bei Bedarf nachzusteuern.