Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027 für die bAV
BBG-Werte für 2027: Was Arbeitgeber bei Zuschüssen und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge beachten müssen.
Die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 werden – wie in jedem Jahr – erst im Herbst 2026 per Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Tabellen auf dieser Seite zeigen daher aktuell noch die verbindlichen Werte für 2026. Sobald die amtlichen Werte für 2027 vorliegen, aktualisieren wir diese Seite umgehend.
Wir empfehlen: Planen Sie vorerst mit den aktuellen 2026er-Werten und richten Sie sich darauf ein, Zuschüsse nach Bekanntgabe der 2027er-Werte im Herbst 2026 zeitnah anzupassen.
(Diese Werte sind derzeit amtlich verbindlich. Die 2027er-Zahlen folgen nach der Verordnung im Herbst 2026 – siehe Hinweis oben.)
Grundlage ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Verordnung beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, mit der auch die Beitragsbemessungsgrenzen für dieses Jahr feststehen:
Nachfolgend finden Sie alle für die bAV relevanten Rechengrößen im Überblick: von der Renten- über die Krankenversicherung bis zur Bezugsgröße und den steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerten.
Ein Hintergrund vorab: Seit 2025 gibt es keine getrennten Werte mehr für West und Ost – die Angleichung ist abgeschlossen, weshalb hier nur noch eine bundeseinheitliche Zahl je Kategorie steht.
| Werte für die BBG 2026 | Jährlich (Wert in Euro) | Monatlich (Wert in Euro) |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine RV | 101.400,00 € | 8.450,00 € |
| 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung | 4.056,00 € | 338,00 € |
| 8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei | 8.112,00 € | 676,00 € |
| Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG) | 608,40 € | 50,70 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) | 77.400,00 € | 6.450,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 69.750,00 € | 5.812,50 € |
Wert in Euro | |
|---|---|
| Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt | 2.575,00 € |
| maximaler jährlicher bAV Förderbetrag (§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) | 288,00 € |
| § 3 Nr. 63 S. 4 EStG: Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis | 81.120,00 € |
| § 3 Nr. 63 S. 3 EStG: Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens | 40.560,00 € |
Wert in Euro | |
|---|---|
| Bezugsgröße | 47.460,00 € |
| 1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG | 296,63 € |
| Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 7.119,00 € |
| max. monatliche Rente (1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 59,33 € |
| Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG Abfindung bis zu 2 % der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung | 79,10 € |
| Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG Abfindung bis zu 2 % der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung – Kapitalbetrag | 9.492,00 € |
| Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) | 197,75 € |
| PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital (das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 1.423.800,00 € |
Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, kommt auf Arbeitgeber unter Umständen Anpassungsbedarf beim Pflichtzuschuss zu.
Betroffen sind vor allem:
Rechenbeispiel 1 – Zuschuss folgt der BBG: Der Arbeitgeber zahlt seinen 15-%-Pflichtzuschuss auf 4 % der jeweils aktuellen BBG.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|---|
2025 | 322,00 € | 322,00 € | 48,30 € | 370,30 € |
2026 | 338,00 € | 338,00 € | 50,70 € | 388,70 € |
BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|---|
2025 | 322,00 € | 351,70 € | 48,30 € | 400,00 € |
2026 | 338,00 € | 349,30 € | 50,70 € | 400,00 € |
Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2026.
Eine falsch berechnete oder nicht angepasste Zuschusshöhe bleibt selten folgenlos:
Nach Praxiserfahrung wird schätzungsweise jeder fünfte* bAV-Zuschuss falsch berechnet – ein deutliches Signal dafür, wie wichtig eine sorgfältige, regelmäßige Prüfung ist.
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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert, sind Arbeitgeber gefragt, betroffene bAV-Verträge zeitnah zu prüfen und die Zuschüsse anzupassen. Wird das versäumt oder falsch umgesetzt, drohen sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen.
In der Praxis zeigen sich dabei typische Stolpersteine:
Abhilfe schaffen digitale Speziallösungen, die genau diesen Prozess automatisieren – etwa EasyPension®, das die Zuschussberechnung übernimmt und direkt passende Lohnbuchungssätze liefert. Sobald die endgültigen Rechengrößen für 2027 vorliegen, lässt sich mit solchen Tools der Umstellungsaufwand spürbar reduzieren.