Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027 für die bAV
BBG-Werte für 2027: Was Arbeitgeber bei Zuschüssen und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge beachten müssen.
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen und damit auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent. In der Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze sogar zusätzlich darüber hinaus.
Formal muss noch der Bundesrat zustimmen. Das gilt jedoch als reine Formsache. Arbeitgeber können die Werte daher schon jetzt verbindlich für ihre Planung 2027 nutzen.
(Diese Werte entsprechen dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als Formsache – siehe Hinweis oben.)
Grundlage ist die vom Bundeskabinett beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr festlegt:
Nachfolgend finden Sie alle für die bAV relevanten Rechengrößen im Überblick: von der Renten- über die Krankenversicherung bis zur Bezugsgröße und den steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerten.
Ein Hintergrund vorab: Seit 2025 gibt es keine getrennten Werte mehr für West und Ost – die Angleichung ist abgeschlossen, weshalb hier nur noch eine bundeseinheitliche Zahl je Kategorie steht.
| Werte für die BBG 2027 | Jährlich (Wert in Euro) | Monatlich (Wert in Euro) |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine RV | 106.200,00 € | 8.850,00 € |
| 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung | 4.248,00 € | 354,00 € |
| 8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei | 8.496,00 € | 708,00 € |
| Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG) | 637,20 € | 53,10 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) | 84.150,00 € | 7.012,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 76.500,00 € | 6.375,00 € |
Wert in Euro | |
|---|---|
| Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt | 3.186,00 € |
| maximaler jährlicher bAV Förderbetrag (§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) | 360,00 € |
| § 3 Nr. 63 S. 4 EStG: Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis | 84.960,00 € |
| § 3 Nr. 63 S. 3 EStG: Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens | 42.480,00 € |
Wert in Euro | |
|---|---|
| Bezugsgröße | 49.560,00 € |
| 1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG | 309,75 € |
| Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (18/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 7.434,00 € |
| max. monatliche Rente (1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 61,95 € |
| Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG mtl. Rente (2 % der mtl. Bezugsgröße) | 82,60 € |
| Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG Kapitalbetrag (24/10 der mtl. Bezugsgröße) | 9.912,00 € |
| Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) | 206,50 € |
| PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital (das 360-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 1.486.800,00 € |
Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, kommt auf Arbeitgeber unter Umständen Anpassungsbedarf beim Pflichtzuschuss zu.
Betroffen sind vor allem:
Rechenbeispiel 1 – Zuschuss folgt der BBG: Der Arbeitgeber zahlt seinen 15-%-Pflichtzuschuss auf 4 % der jeweils aktuellen BBG.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|---|
2026 | 338,00 € | 338,00 € | 50,70 € | 388,70 € |
2027 | 354,00 € | 354,00 € | 53,10 € | 407,10 € |
BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als 4 % der BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.
Jahr | 4 % der BBG | Entgeltumwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|---|
2026 | 338,00 € | 349,30 € | 50,70 € | 400,00 € |
2027 | 354,00 € | 346,90 € | 53,10 € | 400,00 € |
Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2027.
Eine falsch berechnete oder nicht angepasste Zuschusshöhe bleibt selten folgenlos:
Nach Praxiserfahrung wird schätzungsweise jeder fünfte* bAV-Zuschuss falsch berechnet – ein deutliches Signal dafür, wie wichtig eine sorgfältige, regelmäßige Prüfung ist.
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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert, sind Arbeitgeber gefragt, betroffene bAV-Verträge zeitnah zu prüfen und die Zuschüsse anzupassen. Wird das versäumt oder falsch umgesetzt, drohen sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen.
In der Praxis zeigen sich dabei typische Stolpersteine:
Abhilfe schaffen digitale Speziallösungen, die genau diesen Prozess automatisieren – etwa EasyPension®, das die Zuschussberechnung übernimmt und direkt passende Lohnbuchungssätze liefert. Mit solchen Tools lässt sich der Umstellungsaufwand auf die neuen Rechengrößen 2027 spürbar reduzieren.