Vertragsunterlagen betriebliche Altersvorsorge

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027 für die bAV

BBG-Werte für 2027: Was Arbeitgeber bei Zuschüssen und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge beachten müssen.

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Hinweis: Die BBG-Werte für 2027 stehen noch nicht amtlich fest

Die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 werden – wie in jedem Jahr – erst im Herbst 2026 per Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Tabellen auf dieser Seite zeigen daher aktuell noch die verbindlichen Werte für 2026. Sobald die amtlichen Werte für 2027 vorliegen, aktualisieren wir diese Seite umgehend.

Wir empfehlen: Planen Sie vorerst mit den aktuellen 2026er-Werten und richten Sie sich darauf ein, Zuschüsse nach Bekanntgabe der 2027er-Werte im Herbst 2026 zeitnah anzupassen.

1. Die aktuell gültigen BBG-Werte (2026)

(Diese Werte sind derzeit amtlich verbindlich. Die 2027er-Zahlen folgen nach der Verordnung im Herbst 2026 – siehe Hinweis oben.) 

Grundlage ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Verordnung beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, mit der auch die Beitragsbemessungsgrenzen für dieses Jahr feststehen: 

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich 
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich

  Zu den Werten 2025

Nachfolgend finden Sie alle für die bAV relevanten Rechengrößen im Überblick: von der Renten- über die Krankenversicherung bis zur Bezugsgröße und den steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerten. 

Ein Hintergrund vorab: Seit 2025 gibt es keine getrennten Werte mehr für West und Ost – die Angleichung ist abgeschlossen, weshalb hier nur noch eine bundeseinheitliche Zahl je Kategorie steht.

Werte für die BBG 2026

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV

101.400,00 € 

8.450,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

4.056,00 € 

338,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

8.112,00 € 

676,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

608,40 € 
 

50,70 € 

Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)

77.400,00

6.450,00

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

69.750,00

5.812,50

 

Wert in Euro

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

2.575,00

maximaler jährlicher bAV Förderbetrag 
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) 

288,00 € 

§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

81.120,00

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

40.560,00

 

Wert in Euro

Bezugsgröße

47.460,00

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

296,63 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG
max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

7.119,00 €

max. monatliche Rente
(1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

59,33

Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG
Abfindung bis zu 2 % der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung

79,10 €

Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG
Abfindung bis zu 2 % der Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung –
Kapitalbetrag

9.492,00 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) 

197,75 €

PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

1.423.800,00

2. Wie wirkt sich die BBG auf laufende bAV-Verträge aus?

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, kommt auf Arbeitgeber unter Umständen Anpassungsbedarf beim Pflichtzuschuss zu. 

Betroffen sind vor allem: 

  • Verträge mit dynamischer Anbindung an die BBG 
  • Verträge, bei denen der Entgeltumwandlungsbetrag bereits über 4 % der bisherigen BBG lag

Rechenbeispiel 1 – Zuschuss folgt der BBG: Der Arbeitgeber zahlt seinen 15-%-Pflichtzuschuss auf 4 % der jeweils aktuellen BBG.

 Jahr

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

 2025

322,00 €

322,00 €

48,30

370,30

 2026

338,00 €

338,00 €

50,70 €

388,70 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

2025

322,00 €

351,70 €

48,30 €

400,00 €

2026

338,00 €

349,30 €

50,70 €

400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2026. 

Welche Folgen haben fehlerhaft berechnete Zuschüsse?

Eine falsch berechnete oder nicht angepasste Zuschusshöhe bleibt selten folgenlos:

  • Ein zu hoch angesetzter Zuschuss verursacht dem Arbeitgeber vermeidbare Mehrkosten.
  • Ein zu niedrig angesetzter Zuschuss gibt Arbeitnehmern das Recht, die Differenz auch rückwirkend gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber geltend zu machen.

Nach Praxiserfahrung wird schätzungsweise jeder fünfte* bAV-Zuschuss falsch berechnet – ein deutliches Signal dafür, wie wichtig eine sorgfältige, regelmäßige Prüfung ist.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert, sind Arbeitgeber gefragt, betroffene bAV-Verträge zeitnah zu prüfen und die Zuschüsse anzupassen. Wird das versäumt oder falsch umgesetzt, drohen sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen.

In der Praxis zeigen sich dabei typische Stolpersteine:

  • Bei manueller Anpassung schleichen sich schnell Rechen- oder Übertragungsfehler ein – und der Aufwand dafür ist nicht zu unterschätzen.
  • Selbst mit Lohnabrechnungssoftware ist nicht automatisch sichergestellt, dass Zuschüsse korrekt berechnet und ausgewiesen werden. In vielen Systemen fehlt diese Funktionalität schlicht.

Abhilfe schaffen digitale Speziallösungen, die genau diesen Prozess automatisieren – etwa EasyPension®, das die Zuschussberechnung übernimmt und direkt passende Lohnbuchungssätze liefert. Sobald die endgültigen Rechengrößen für 2027 vorliegen, lässt sich mit solchen Tools der Umstellungsaufwand spürbar reduzieren.