Vertragsunterlagen betriebliche Altersvorsorge

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027 für die bAV

BBG-Werte für 2027: Was Arbeitgeber bei Zuschüssen und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge beachten müssen.

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Hinweis: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen und damit auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent. In der Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze sogar zusätzlich darüber hinaus.

Formal muss noch der Bundesrat zustimmen. Das gilt jedoch als reine Formsache. Arbeitgeber können die Werte daher schon jetzt verbindlich für ihre Planung 2027 nutzen.

1. Die BBG-Werte für 2027

(Diese Werte entsprechen dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als Formsache – siehe Hinweis oben.)

Grundlage ist die vom Bundeskabinett beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr festlegt:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 106.200 Euro jährlich bzw. 8.850 Euro monatlich
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 76.500 Euro jährlich bzw. 6.375 Euro monatlich
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze, § 6 Abs. 6 SGB V): 84.150 Euro jährlich bzw. 7.012,50 Euro monatlich

  Zu den Werten 2026

Nachfolgend finden Sie alle für die bAV relevanten Rechengrößen im Überblick: von der Renten- über die Krankenversicherung bis zur Bezugsgröße und den steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Grenzwerten. 

Ein Hintergrund vorab: Seit 2025 gibt es keine getrennten Werte mehr für West und Ost – die Angleichung ist abgeschlossen, weshalb hier nur noch eine bundeseinheitliche Zahl je Kategorie steht.

Werte für die BBG 2027

Jährlich (Wert in Euro)

Monatlich (Wert in Euro)

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV

106.200,00 € 

8.850,00 € 

4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung

4.248,00 € 

354,00 €  

8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei

8.496,00 € 

708,00 € 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)

637,20 € 
 

53,10 € 

Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)

84.150,00 €

7.012,50 €

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

76.500,00 €

6.375,00 €

 

Wert in Euro

Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt

3.186,00 €

maximaler jährlicher bAV Förderbetrag 
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) 

360,00 € 

§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

84.960,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

42.480,00 €

 

Wert in Euro

Bezugsgröße

49.560,00 €

1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG

309,75 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG
max. Kapital (18/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

7.434,00 €

max. monatliche Rente 
(1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

61,95 €

Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG 
mtl. Rente (2 % der mtl. Bezugsgröße)

82,60 €

Regelung des § 3 Abs. 2a BetrAVG
Kapitalbetrag (24/10 der mtl. Bezugsgröße)

9.912,00 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) 

206,50 €

PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

1.486.800,00 €

2. Wie wirkt sich die BBG auf laufende bAV-Verträge aus?

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, kommt auf Arbeitgeber unter Umständen Anpassungsbedarf beim Pflichtzuschuss zu. 

Betroffen sind vor allem: 

  • Verträge mit dynamischer Anbindung an die BBG 
  • Verträge, bei denen der Entgeltumwandlungsbetrag bereits über 4 % der bisherigen BBG lag

Rechenbeispiel 1 – Zuschuss folgt der BBG: Der Arbeitgeber zahlt seinen 15-%-Pflichtzuschuss auf 4 % der jeweils aktuellen BBG.

 Jahr

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

 2026

338,00 €

338,00 €

50,70 €

388,70 €

 2027

354,00 €

354,00 €

53,10 €

407,10 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als 4 % der BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 

4 % der BBG

Entgeltumwandlung

AG-Zuschuss 15 %

Gesamtbeitrag

2026

338,00 €

349,30 €

50,70 €

400,00 €

2027

354,00 €

346,90 €

53,10 €

400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2027. 

Welche Folgen haben fehlerhaft berechnete Zuschüsse?

Eine falsch berechnete oder nicht angepasste Zuschusshöhe bleibt selten folgenlos:

  • Ein zu hoch angesetzter Zuschuss verursacht dem Arbeitgeber vermeidbare Mehrkosten.
  • Ein zu niedrig angesetzter Zuschuss gibt Arbeitnehmern das Recht, die Differenz auch rückwirkend gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber geltend zu machen.

Nach Praxiserfahrung wird schätzungsweise jeder fünfte* bAV-Zuschuss falsch berechnet – ein deutliches Signal dafür, wie wichtig eine sorgfältige, regelmäßige Prüfung ist.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert, sind Arbeitgeber gefragt, betroffene bAV-Verträge zeitnah zu prüfen und die Zuschüsse anzupassen. Wird das versäumt oder falsch umgesetzt, drohen sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen.

In der Praxis zeigen sich dabei typische Stolpersteine:

  • Bei manueller Anpassung schleichen sich schnell Rechen- oder Übertragungsfehler ein – und der Aufwand dafür ist nicht zu unterschätzen.
  • Selbst mit Lohnabrechnungssoftware ist nicht automatisch sichergestellt, dass Zuschüsse korrekt berechnet und ausgewiesen werden. In vielen Systemen fehlt diese Funktionalität schlicht.

Abhilfe schaffen digitale Speziallösungen, die genau diesen Prozess automatisieren – etwa EasyPension®, das die Zuschussberechnung übernimmt und direkt passende Lohnbuchungssätze liefert. Mit solchen Tools lässt sich der Umstellungsaufwand auf die neuen Rechengrößen 2027 spürbar reduzieren.

Über den Autor

Andreas Brand

Geschäftsführung

Andreas Brand, geschäftsführender Gesellschafter der BRANDCONSULT GmbH, blickt auf über 30 Jahre Erfahrung in der betrieblichen Altersversorgung zurück. Als Fachberater für betriebliche Altersversorgung (febs) und geprüfter Wertpapierexperte verbindet er fundiertes Fachwissen mit echter Begeisterung für sein Thema.

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Andreas Brand