Rentenfaktoren vor Gericht, auch die bAV ist betroffen

Rentenfaktor-Klauseln vor Gericht: Was HR jetzt für die bAV wissen muss

Nach dem BGH-Grundsatzurteil ziehen immer mehr Versicherer nach. Erstmalig ist ein reiner bAV-Anbieter betroffen. Was das bedeutet, erläutern wir Ihnen hier. 

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Immer mehr Versicherer geben klein bei

Nachdem der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 eine Rentenfaktor-Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt hatte (Az. IV ZR 34/25), zieht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konsequent nach: Die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG haben inzwischen Unterlassungserklärungen zu vergleichbaren Klauseln abgegeben. Gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG wurde nach erfolgloser Abmahnung bereits Klage eingereicht.

Parallel dazu hat das Oberlandesgericht Köln im August 2026 eine weitere Klausel der Zurich Deutscher Herold für unwirksam erklärt (Az. 20 UKl 2/24) – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Richtung ist trotzdem eindeutig: Was vor einem Jahr noch ein Einzelfall war, entwickelt sich zu einer Serie. Wir gehen daher davon aus, dass es weitere Urteile geben wird – unserer Meinung nach zurecht. 

Worum es rechtlich geht: das Symmetriegebot

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte später für ihr angespartes Kapital erhalten. Viele Versicherer hatten sich vertraglich vorbehalten, diesen Faktor bei gesunkenen Zinsen oder gestiegener Lebenserwartung abzusenken – ohne sich im Gegenzug zu verpflichten, ihn bei besseren Rahmenbedingungen auch wieder anzuheben.

Genau diese Einseitigkeit hat der BGH beanstandet: Eine Klausel, die nur Kürzungen erlaubt, aber keine entsprechende Erhöhungspflicht vorsieht, benachteiligt Versicherte unangemessen und ist unwirksam. Für Betroffene heißt das konkret: Wurde der Rentenfaktor auf Basis einer solchen Klausel bereits gekürzt, kann die Rücknahme der Kürzung und unter Umständen sogar eine Nachzahlung verlangt werden.

Warum das nicht nur Verbraucher betrifft, sondern auch Ihre bAV

In der öffentlichen Berichterstattung wird das Thema fast ausschließlich aus der Verbraucherperspektive behandelt – meist im Zusammenhang mit privaten Riester-Rentenversicherungen. Übersehen wird dabei oft: Genau dieselben Rentenfaktor-Klauseln stecken auch in vielen weiteren Rentenversicherungen, die auch in der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet sind – etwa in Direktversicherungen und Pensionskassen. Dass mit der Pro bAV Pensionskasse AG erstmalig sogar ein reiner bAV-Anbieter verklagt wurde, zeigt schon jetzt die Strahlwirkung.
Damit dürfte es nicht mehr lange dauern, bis sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Thema beschäftigt – und dann rücken Arbeitgeber unmittelbar in den Fokus.

Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine Dimension, die über reine Verbraucherinformation hinausgeht: die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Wenn Mitarbeitende über eine vom Arbeitgeber vermittelte Direktversicherung oder Pensionskasse verfügen und dort eine unwirksame Rentenfaktor-Klausel zu einer Kürzung geführt hat, richten sich Nachfragen und mögliche Ansprüche in der Praxis oft zuerst an HR – unabhängig davon, wer rechtlich haftet.

Was Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

  1. Bestand sichten: Welche Versicherer und Tarife sind über Direktversicherungen oder Pensionskassen in unserer Versorgungsordnung vertreten?
  2. Klauseln prüfen: Enthalten die Vertragsbedingungen eine einseitige Anpassungsklausel zum Rentenfaktor – also ein Kürzungsrecht ohne entsprechende Erhöhungspflicht?
  3. Rentennahe Fälle checken: Wurde bei bereits ausgeschiedenen oder rentennahen Mitarbeitenden der Rentenfaktor in der Vergangenheit abgesenkt?
  4. Informationsfluss klären: Sollten betroffene Mitarbeitende proaktiv informiert werden, statt auf Einzelanfragen zu warten?
  5. Zuständigkeit festlegen: Wer beantwortet Mitarbeiteranfragen zu diesem Thema – HR, der Versicherer oder ein bAV-Berater?

Fazit: Handeln Sie jetzt – bevor das nächste Urteil Sie betrifft

Die Serie an Unterlassungserklärungen und Klagen zeigt: Unwirksame Rentenfaktor-Klauseln sind kein juristisches Randthema mehr, sondern ein Muster, das sich durch die gesamte Versicherungsbranche zieht – auch durch die betriebliche Altersversorgung. Arbeitgeber, die ihren bAV-Bestand jetzt proaktiv prüfen, vermeiden unangenehme Überraschungen und positionieren sich als verlässlicher Partner in der Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden.

BRANDCONSULT unterstützt Sie dabei, Ihren bAV-Bestand auf betroffene Versicherer und Klauseln zu prüfen und die nächsten Schritte für Ihr Unternehmen einzuordnen.

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Über den Autor

Andreas Brand

Geschäftsführung

Andreas Brand, geschäftsführender Gesellschafter der BRANDCONSULT GmbH, blickt auf über 30 Jahre Erfahrung in der betrieblichen Altersversorgung zurück. Als Fachberater für betriebliche Altersversorgung (febs) und geprüfter Wertpapierexperte verbindet er fundiertes Fachwissen mit echter Begeisterung für sein Thema.

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