Rentenfaktor-Klauseln vor Gericht: Was HR jetzt für die bAV wissen muss
Nach dem BGH-Grundsatzurteil ziehen immer mehr Versicherer nach. Erstmalig ist ein reiner bAV-Anbieter betroffen. Was das bedeutet, erläutern wir Ihnen hier.
Nachdem der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 eine Rentenfaktor-Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt hatte (Az. IV ZR 34/25), zieht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konsequent nach: Die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG haben inzwischen Unterlassungserklärungen zu vergleichbaren Klauseln abgegeben. Gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG wurde nach erfolgloser Abmahnung bereits Klage eingereicht.
Parallel dazu hat das Oberlandesgericht Köln im August 2026 eine weitere Klausel der Zurich Deutscher Herold für unwirksam erklärt (Az. 20 UKl 2/24) – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Richtung ist trotzdem eindeutig: Was vor einem Jahr noch ein Einzelfall war, entwickelt sich zu einer Serie. Wir gehen daher davon aus, dass es weitere Urteile geben wird – unserer Meinung nach zurecht.

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte später für ihr angespartes Kapital erhalten. Viele Versicherer hatten sich vertraglich vorbehalten, diesen Faktor bei gesunkenen Zinsen oder gestiegener Lebenserwartung abzusenken – ohne sich im Gegenzug zu verpflichten, ihn bei besseren Rahmenbedingungen auch wieder anzuheben.
Genau diese Einseitigkeit hat der BGH beanstandet: Eine Klausel, die nur Kürzungen erlaubt, aber keine entsprechende Erhöhungspflicht vorsieht, benachteiligt Versicherte unangemessen und ist unwirksam. Für Betroffene heißt das konkret: Wurde der Rentenfaktor auf Basis einer solchen Klausel bereits gekürzt, kann die Rücknahme der Kürzung und unter Umständen sogar eine Nachzahlung verlangt werden.
In der öffentlichen Berichterstattung wird das Thema fast ausschließlich aus der Verbraucherperspektive behandelt – meist im Zusammenhang mit privaten Riester-Rentenversicherungen. Übersehen wird dabei oft: Genau dieselben Rentenfaktor-Klauseln stecken auch in vielen weiteren Rentenversicherungen, die auch in der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet sind – etwa in Direktversicherungen und Pensionskassen. Dass mit der Pro bAV Pensionskasse AG erstmalig sogar ein reiner bAV-Anbieter verklagt wurde, zeigt schon jetzt die Strahlwirkung.
Damit dürfte es nicht mehr lange dauern, bis sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Thema beschäftigt – und dann rücken Arbeitgeber unmittelbar in den Fokus.
Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine Dimension, die über reine Verbraucherinformation hinausgeht: die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Wenn Mitarbeitende über eine vom Arbeitgeber vermittelte Direktversicherung oder Pensionskasse verfügen und dort eine unwirksame Rentenfaktor-Klausel zu einer Kürzung geführt hat, richten sich Nachfragen und mögliche Ansprüche in der Praxis oft zuerst an HR – unabhängig davon, wer rechtlich haftet.
Die Serie an Unterlassungserklärungen und Klagen zeigt: Unwirksame Rentenfaktor-Klauseln sind kein juristisches Randthema mehr, sondern ein Muster, das sich durch die gesamte Versicherungsbranche zieht – auch durch die betriebliche Altersversorgung. Arbeitgeber, die ihren bAV-Bestand jetzt proaktiv prüfen, vermeiden unangenehme Überraschungen und positionieren sich als verlässlicher Partner in der Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden.
BRANDCONSULT unterstützt Sie dabei, Ihren bAV-Bestand auf betroffene Versicherer und Klauseln zu prüfen und die nächsten Schritte für Ihr Unternehmen einzuordnen.
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