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Der lang erwartete Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetz ist veröffentlicht

Autor: Andreas Brand, Fachberater für betriebliche Altersversorgung und Geschäftsführer der BRANDCONSULT GmbH

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat heute den gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung sowie zur Länder- und Verbände-beteiligung gegeben. Geplant ist eine Umsetzung zum 01.01.2018.

Ziel des Gesetzes soll die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sein, insbesondere die höhere Verbreitung und Durchführungsquote in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Stärkung soll durch Einführung einer reinen Beitragszusage (pay and forget) gelingen. Das Kapitalanlagerisiko trägt demnach der Arbeitnehmer. Die Beitragszusage soll nur Anwendung finden, wenn die Sozialpartner das in einem Tarifvertrag vereinbaren.

Nach Auffassung des Verfassers bleibt es zumindest zu bezweifeln, ob das Ziel der höheren Verbreitung und Durchdringung mit den geplanten Änderungen nach diesem Entwurf gelingen wird, da für viele KMU kein Tarifvertrag gilt.

Ob es eine Kapitalabfindungsmöglichkeit der bAV zum Ausscheiden bei den Beitragszusagen geben wird, ist nach dem Entwurf eher unwahrscheinlich. Aus meiner Erfahrung bei den AN aber stets eine wichtige Option, die damit entfallen würde.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

Hier setzen die Neuregelungen im Arbeits- und Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.

  • Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. In diesem Fall werden keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorgesehen. Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht nicht (reine Beitragszusage). Diese neue Form der Betriebsrente wird im Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifische Finanzaufsichtsregelungen flankiert. 
  • Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge (mindestens 15%) an die Beschäftigten weiterzugeben.
  • Im Betriebsrentengesetz wird verankert, dass die Sozialpartner künftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln können („Opting–Out“– bzw. „Optionsmodelle“).
  • Im Einkommensteuergesetz wird ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener („BAV–Förderbetrag“) eingeführt.
  • Außerdem werden die Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und auf 7% der BBG angehoben und verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt. Allerdings wird die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge nicht erhöht und bleibt bei 4% der BBG.
  • Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Unter anderem wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt. Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die insbesondere auf Geringverdiener zugeschnittene Möglichkeit der betrieblichen Riester-Förderung verbessert. 
  • Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung Bund als objektive Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung wird ausgebaut. 

Der sog. Vervielfältiger des § 3 Nr. 63 EStG aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wird neu gefasst: Es können pro Dienstjahr (maximiert auf 10 Jahre) 3 % der BBG steuerfrei in die Versorgung eingebracht werden (2017: maximal 22.860 EUR). Diese Regelung ist sozialversicherungsrechtlich nicht gesondert begleitet.

» Gesetzesentwurf als PDF (Link zur Website der BMAS)

Nahles legt den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat heute den gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung sowie zur Länder- und Verbände-beteiligung gegeben. Geplant ist eine Umsetzung zum 01.01.2018.