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Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitarbeiters mit bAV – Risiko der erheblichen Nachschussverpflichtung für Arbeitgeber

Welches Risiko habe ich als Arbeitgeber durch das BAG Urteil vom 19.5.2016 bei vorzeitigen Ausscheiden von Mitarbeitern mit einer bAV (z.B. Direktversicherung oder Pensionskasse)?

Bisher konnten Sie als Arbeitgeber bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) die z.B. Direktversicherung „einfach mitgeben“, was als versicherungsvertragliches Verfahren bezeichnet wird. Die Regelung dazu hat man in den meisten Fällen schon bei Vertragsabschluss bzw. mit der Versorgungsordnung festgelegt.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Urteil vom 19.5.2016 (3AZR 794/14) entschieden, dass weitergehende Voraussetzungen vom Arbeitgeber zur Nutzung der versicherungsvertraglichen Lösung einzuhalten sind. Unter anderem muß die Regelung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters getroffen werden. Ansonsten kann beim Arbeitnehmer zum Austrittszeitpunkt der ratierliche Anspruch auf die Versorgung entstehen. Welche erheblichen Nachschussverpflichtungen dadurch entstehen können illustriert das folgende Beispiel:

Diesem Beispiel konnten Sie entnehmen, dass der Arbeitgeber eine Nachschussverpflichtung von 47.310 Euro hätte. Diese erheblichen Kosten gilt es selbstverständlich zu vermeiden.

Wie vermeiden Sie die Nachschussverpflichtung?

Neben weiteren Voraussetzungen ist die Erklärung zur versicherungsvertraglichen Lösung nur dann wirksam, wenn sie vom Arbeitgeber zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Form abgegeben wird.

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Regelungen bei vorzeitigem Ausscheiden bei der bAV

Welches Risiko habe ich als Arbeitgeber durch das BAG Urteil vom 19.5.2016 bei vorzeitigen Ausscheiden von Mitarbeitern mit einer bAV (z.B. Direktversicherung oder Pensionskasse)?