Ab 2022 ist der bAV Arbeitgeberzuschuss verpflichtend

Der bAV Arbeitgeberzuschuss
ist verpflichtend

Was ändert sich und was ist zu beachten?

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Ab 2022 ist der bAV Arbeitgeberzuschuss verpflichtend

Was ändert sich für Arbeitgeber?
Arbeitgeber stehen seit dem 1. Januar 2022 in der Pflicht bei der Entgeltumwandlung einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Festgesetzt ist die im § 1a Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentengesetz). 

Was passiert bei Missachtung des Pflichtzuschusses?
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht den verpflichtenden Zuschuss zahlen, missachten die gesetzliche Regelung und müssen mit den folgend aufgeführten Konsequenzen rechnen:

  • Schadenersatz
    Der Verstoß gegen die gesetzliche Regelung macht den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber seiner Arbeitnehmer, die Anspruch auf die Leistung haben. Der Arbeitgeber muss den Versorgungsberechtigten in der vollen Leistungshöhe, auf die er Anspruch hat, entschädigen.
  • Strafrechtlicher Tatbestand
    Überschreiten die Entgeltumwandlung und der Arbeitgeberzuschuss gemeinsam die 4 Prozent BBG, muss der Arbeitgeber (teilweise) Sozialversicherungsbeiträge abführen. Tut er dies nicht, so macht er sich strafbar gemäß § 266a Abs. 1 StGB. Das gilt auch für nicht durchgeführte Erhöhungen durch den Arbeitgerzuschuss, da Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden.
     
  • Haftungsrisiken
    Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, muss der Arbeitgeber mit Haftungsrisiken rechnen. Dem Versorgungsberechtigten entsteht durch den fehlenden Pflichtzuschuss eine Versorgungslücke für die der Arbeitgeber haften muss (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Das kann schnell teuer werden.
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Reduzieren der Entgeltumwandlung ist nicht rechtens

Wie setzt man den verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschuss um?

Problematisch wird es bei Bestandsverträgen, die nicht bezuschusst werden können oder dürfen (z.B. weil sie ansonsten gegen die Gleichbehandlung verstoßen würden). Eine mögliche Herausforderung wären beispielsweise geschlossene nicht mehr erhöhbare Tarife oder Solvenzschwierigkeiten des Versicherers.

Eine Reduzierung der Entgeltumwandlung wird von dem Gesetzgeber nicht als adäquate Lösung akzeptiert, sondern stellt nur eine "Notlösung" dar, wenn andere Lösungen nicht möglich sind.

Gemäß § 1a Abs. 1a ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Zuschuss in Höhe von mindesten 15 Prozent, zusätzlich in den Vertrag einzuzahlen.

Nur sofern das nicht möglich oder unzulässig ist, muss der Arbeitgeber gezwungenermaßen einen neuen Vertrag beim bisherigen oder anderen Versicherer finden, bei dem er den Zuschuss für seinen Arbeitnehmer in einem gesonderten Vertrag unterbringen kann.
Erst nach erfolgloser Suche, die lückenfrei dokumentiert werden muss, darf der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung um den Zuschuss kürzen. Für den Arbeitgeber geht mit diesem Prozess ein erheblicher Zeitverlust einher.

Bei der Zusammenarbeit mit einem bAV Spezialisten können Arbeitgeber darauf vertrauen, dass alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen geprüft und gegebenfalls angepasst werden. Hier macht es Sinn, sich professionelle Unterstützung von einem bAV Experten zu holen, um finanzielle Verluste, strafrechtliche Konsequenzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

bAV Experten anfragen

Sie brauchen Hilfe bei der Umsetzung des verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschusses? Wir, als BRANDCONSULT, übernehmen all diese Punkte bis hin zur Dokumentation, Information und Beratung der Arbeitnehmer, sodass die Anforderungen für alle rechtssicher umgesetzt werden.

Achtung Risikofalle:
Gleichbehandlung in der bAV

Ein Thema, das bei Arbeitgebern häufig durchrutscht, ist das seit dem 01.03.2011 geltende "Test-Achats"-Urteil. Das Urteil besagt, dass ab dem 21.12.2012 nur noch geschlechts-
neutrale Tarife in der bAV abgeschlossen werden dürfen, sogenannte unisex Tarife. Vor dem Urteil waren (bisex) Tarife gängig, die bei Frauen zu weniger Rente geführt haben, als bei Männern. Nach dem Urteil vom EuGH verstößt dies gegen die Gleichbehandlung und ist somit nicht mehr zulässig. Nach einhelliger Juristenmeinung schließt die neue Gesetzesregelung auch maßgebliche Erhöhung, wie beispielsweise den Arbeitgeberzuschuss ein.

Für den Arbeitgeber gilt es daher zu prüfen, ob bisex Tarife von dem verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschuss betroffen sind, denn dann läuf er Gefahr gegen das EuGH-Urteil zu verstoßen. Die Prüfung der Tarife kann sich für Arbeitgeber allerdings kompliziert gestalten. Aus den bAV Verträgen ist oftmals nicht ersichtlich, ob es sich um einen unisex oder bisex Tarif handelt. Um trotzdem nicht gegen die Gleichbehandlung in der bAV zu verstoßen, ist es ratsam sich einen bAV Experten als Partner zu holen, der die Tücken kennt und mit seinem Fachwissen weiterhilft.bAV Berater kostenfrei anfragen

Was ändert der verpflichtende bAV Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer? 

Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent bei der Entgeltumwandlung. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung gemäß § 1a Abs. 1a Betr.AVG nicht nach, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Der Anspruch gilt in der Höhe der Leistung, die dem Arbeitnehmer rechtmäßig zusteht. 

Dem Arbeitnehmer steht es weiterhin frei darüber zu entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung abschließen möchte. Entscheidet er sich wissentlich gegen eine bAV, entfällt für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Arbeitgeber dies im Streitfall nachweisen kann z.B. anhand eines Protokolls. 

1. Ab wann ist der bAV Arbeitgeberzuschuss verpflichtend?

Die Regelungen zum verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschuss gelten ab dem 1. Januar 2022 für alle Verträge, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Geregelt ist der Pflichtzuschuss für Arbeitgeber in § 1a Abs. 1a BetrAVG. 

2. Was ändert sich durch den verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschuss?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent bei der Entgeltumwandlung zu zahlen. Eine Reduzierung bei der Entgeltumwandlung ist nicht zulässig. Der Zuschuss muss zusätzlich in den bAV Vertrag eingezahlt werden.