Wie setzt man den verpflichtenden bAV Arbeitgeberzuschuss um?
Problematisch wird es bei Bestandsverträgen, die nicht bezuschusst werden können oder dürfen (z.B. weil sie ansonsten gegen die Gleichbehandlung verstoßen würden). Eine mögliche Herausforderung wären beispielsweise geschlossene nicht mehr erhöhbare Tarife oder Solvenzschwierigkeiten des Versicherers.
Eine Reduzierung der Entgeltumwandlung wird von dem Gesetzgeber nicht als adäquate Lösung akzeptiert, sondern stellt nur eine "Notlösung" dar, wenn andere Lösungen nicht möglich sind.
Gemäß § 1a Abs. 1a ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Zuschuss in Höhe von mindesten 15 Prozent, zusätzlich in den Vertrag einzuzahlen.
Nur sofern das nicht möglich oder unzulässig ist, muss der Arbeitgeber gezwungenermaßen einen neuen Vertrag beim bisherigen oder anderen Versicherer finden, bei dem er den Zuschuss für seinen Arbeitnehmer in einem gesonderten Vertrag unterbringen kann.
Erst nach erfolgloser Suche, die lückenfrei dokumentiert werden muss, darf der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung um den Zuschuss kürzen. Für den Arbeitgeber geht mit diesem Prozess ein erheblicher Zeitverlust einher.
Bei der Zusammenarbeit mit einem bAV Spezialisten können Arbeitgeber darauf vertrauen, dass alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen geprüft und gegebenfalls angepasst werden. Hier macht es Sinn, sich professionelle Unterstützung von einem bAV Experten zu holen, um finanzielle Verluste, strafrechtliche Konsequenzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.