Formulierungen in Arbeitsverträgen, die sich auf tarifvertragliche Regelungen beziehen, können einen Anspruch auf Betriebsrente auslösen, auch wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied in der Versorgungseinrichtung geworden ist.
Eine Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen sollten mit Bedacht gewählt werden. Ansonsten kann der Bezug dazu führen, dass Arbeitnehmern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird. Bei einer relativ weiten und vorbehaltlosen Formulierung einer solchen Klausel komme es nicht drauf an, ob der Arbeitgeber bei Zusageerteilung Mitglied einer Versorgungseinrichtung gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.9.2016 (Aktenzeichen 3 AZR 302/15) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) für die Erfüllung der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen einstehen muss, wenn die Leistungen arbeitsvertraglich mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag versprochen waren.
Die Durchführung über eine externe Zusatzversorgungskasse während der Anwartschaftsphase jedoch teilweise nicht stattfand, weil die Zusatzversorgungskasse dem Arbeitgeber zunächst die Aufnahme als Mitglied bei der Kasse verweigert hatte.
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