Auch wenn es noch keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gibt, hat sich Gerhard Reinecke, ehemaliger Richter und Vorsitzender des Pensionssenates des Bundesarbeitsgerichts in dem Artikel „Direktversicherung mit eingeschränkter Beitragsgarantie bei Entgeltumwandlung" kritisch geäußert. Der Artikel ist in der Verbandszeitschrift der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) BetrAV 5, 2017, 390 erschienen.
Folgend die Zusammenfassung seiner Thesen:
- Im Kern ginge es darum, ob das Kapitalanlagerisiko bei einer BOLZ in größerem Ausmaß als bei einer BZML (Beitragszusage mit Mindestleistung - Anmerkung der Redaktion) auf den Arbeitnehmer verlagert werden darf.
- Es bestünde Einigkeit, dass bei Verträgen, die nach kurzer Laufzeit beitragsfrei gestellt werden, nicht die Summe der zugesagten Beiträge erreicht wird. Ob in sog. "Störfällen" ein Rückkaufswert unter dem Niveau einer BZML insbes. bei fondsgebundenen Versicherungen betriebsrentenrechtlich zulässig ist, ist laut Reinecke zumindest fraglich.
- Der Gesetzgeber sei bei der Einführung der BOLZ und BZML unsystematisch vorgegangen und habe die beiden nicht voneinander abgegrenzt. Es spräche daher mehr für die Auffassung, dass auch bei der BOLZ im Falle der Entgeltumwandlung die Summe der zugesagten Beiträge für die Leistung der Altersversorgung zur Verfügung stehen muss. Dies gelte auch für eine Niedrigzinsphase.
- Dem Arbeitgeber sei ein Abschluss von Verträgen, die unterhalb des Garantieniveaus einer BZML liegen nicht zu empfehlen, wenn sie eine Einstandspflicht vermeiden wollen.
Wir als BRANDCONSULT GmbH sehen ebenfalls ein hohes Risiko der Einstandspflicht für den Arbeitgeber bei diesen Verträgen und empfehlen unseren Mandanten auf bAV Verträge mit Garantien zum Laufzeitende unterhalb der eingezahlten Beiträge zu verzichten.
Hierzu Andreas Brand, Fachberater für bAV (febs) und Geschäftsführer der BRANDCONSULT GmbH: „Vor kurzem haben wir bei einem Arbeitgeber eine bAV-Risikoanalyse erstellt und dabei 4 bAV Verträge in Form der Entgeltumwandlung mit einer garantierten Leistung zum Laufzeitende von nur rund 90% ggü. der Beitragssumme feststellen müssen. Konkret sind hier rund 25.000 Euro weniger garantiert worden, als die Summe der Beiträge ausmacht.
Innerhalb der ersten 9 Vertragsjahre gab es sogar keinerlei garantierte Rückkaufswerte! Laut BAG Urteil vom 30.08.2016, 3 AZR 361/15 und 3 AZR 362/15 ist bei einer boLZ aber zwingend eine Mindestleitung von Beginn an erforderlich.
Sobald ein Mitarbeiter ausscheidet, könnte die Einstandspflicht des Arbeitgebers zu sofortigen, erheblichen Kosten führen. Schlimmstenfalls mit der Summe der bis dahin gezahlten Beiträge. Den Arbeitgeber hat das Ergebnis sehr überrascht, da er bisher nicht auf diese Problematik hingewiesen wurde.“
Praxistip: Bestehende oder neue bAV-Verträge können Sie relativ einfach anhand des Versicherungsscheins prüfen. Sollte die Beitragssumme von der garantierten Leistung abweichen, empfehlen wir eine genaue Überprüfung durch einen Spezialisten.
Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Im Rahmen unserer kostenlosen bAV Risikoanalyse ist auch die oben beschriebene Problematik inkludiert.
Melden Sie sich gern für weitergehende Informationen bei uns: