Schon länger haben wir von Pensionskassen berichtet, die bei den Stresstests der BaFin durchgefallen sind. Nun haben die Kölner Pensionskasse VVaG und die Caritas Pensionskasse VVaG in Ihrer Mitglieder-Vertreterversammlung am 15.05.2019 ein Sanierungskonzept beschlossen.
Wie ist es zu der Schieflage gekommen?
Beide Kassen hatten in der Vergangenheit die steigende Lebenserwartung und die lang anhaltende Niedrigzinsphase in ihren Berechnungen zu wenig berücksichtigt. Weiterhin wurden u. a. Fehler in der Tarifkalkulation und durch zu hohe Leistungsversprechungen gemacht. Pikanterweise wurden diese zu hoch kalkulierten Leistungen damals in Tests bei Stiftung Warentest und ÖKO-Test (10.2010) gelobt und haben in den Vergleichen sehr gut abgeschnitten. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass eine Pensionskasse durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Leistungen kürzen kann.
Was bedeutet die Sanierung?
Die Sanierung wurde aufgrund von Fehlbeträgen nötig. Für die Sanierung wurden Kürzungen in den Deckungsrückstellungen von rund 20 Prozent beschlossen, was in der Folge zu reduzierten Versicherungsleistungen führt. Für jeden Vertrag werden die Leistungskürzungen zum 01.01.2020 individuell berechnet.
Was bedeutet das für die Arbeitgeber?
Das BAG hat durch das Urteil vom 19.06.2012 (Az.: 3 AZR408/10) entschieden, dass Arbeitgeber bei Leistungskürzungen der Pensionskasse einstehen müssen. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht befreien. Somit können und werden wohl auch erhebliche Kosten auf den Arbeitgeber zukommen, selbst wenn der Mitarbeiter schon seit vielen Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
Was können Sie tun, damit Sie als Arbeitgeber nicht in eine Einstandspflicht kommen?
Prüfen Sie sehr genau, mit wem Sie die bAV durchführen. Die Solvenz ist dabei aber nur einer von vielen wichtigen Faktoren. Für Ihre Bestandsverträge gilt: PRÜFEN! Und dabei gilt: je eher, desto besser.
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