Gemeinsam sind wir stark mit dem neuen AG Zuschuss

Sozialpartnermodell & AG-Pflichtzuschuss

BRSG 2018 – Betriebsrentenstärkungsgesetz

2018 brachte das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) große Veränderungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ins Rollen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte von damals.

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Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen, zum 1.1.2018 ist es in Kraft getreten. Jetzt besteht dingender Handlungsbedarf für viele Arbeitgeber. Mit dem vom Arbeitsministerium entwickelten „Sozialpartnermodell“ soll gewährleistet werden, dass möglichst jeder Betrieb seinen Mitarbeitern eine Betriebsrente anbietet. Aber auch die betriebliche Altersversorgung außerhalb der „Nahles Rente" wird durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für die Arbeitnehmer deutlich attraktiver.

Das von den Nahles-Gutachtern erarbeitete Sozialpartnermodell für die betriebliche Altersvorsorge unterscheidet sich vom ursprünglichen Entwurf darin, dass den Tarifparteien mehr Gestaltungsfreiheit gewährt wird. Da jedes Unternehmen sein eigenes und individuelles Versorgungssystem hat, sind die Firmen unterschiedlich stark von den Änderungen betroffen. Einige der Regelungen wird die bAV vereinfachen oder neue Möglichkeiten eröffnen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es wichtige Änderungen. Was das für Ihre bAV bedeutet lesen Sie hier:

Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung bleiben bestehen. Altverträge können unverändert weitergeführt, Neuverträge können weiterhin noch mit Garantieleistungen abgeschlossen werden.

Die meisten Arbeitnehmer wünschen sich laut Umfragen sowohl Sicherheit für die Betriebsrente in Form von Garantien und ein Kapitalwahlrecht zum Auszahlungstermin. Beides kann nur über die bisherige Welt der bAV dargestellt werden. Bei der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell gibt es weder Garantien noch ein Kapitalwahlrecht. 

Der Arbeitgeberzuschuss wird verpflichtend

Soweit der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, muß er diese in pauschalierter Form in Höhe von 15% der Entgeltumwandlung als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss, an den externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) zahlen. Der Zuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar. 
Die Regelung gilt für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell ab Beginn. In der klassischen bAV gilt die Regel für neue Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019 und bei bestehenden Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2022.
Zusagen über Unterstützungskassen oder Direktzusagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Garantieverbot in der Sozialpartnerrente und anteilige Haftungsentlastung

Arbeitgeber und Produktanbieter dürfen in der Nahles Rente keine Rentenhöhe oder Mindestrente mehr garantieren und zudem auch keine Haftung mehr übernehmen, wenn die zugesagte Rente nicht erwirtschaftet wird. In der reinen Beitragszusage (§ 22 BetrAVG) wird kein fester Betrag zugesichert, sondern nur eine „Zielrente“ benannt.
Mit dem Verbot jeglicher Garantien soll die Haftung des Arbeitgebers reduziert und die Renditemöglichkeit erhöht werden.
Allerdings können die Renten während des Rentenbezugs nicht nur steigen sondern auch fallen.
Zusätzliche Kosten müssen die Arbeitgeber für den Sicherungsbeitrag berücksichtigen. Die Höhe legen die jeweiligen Tarifparteien fest. 
Die Haftungsfreiheit bezieht sich nur auf die Erfüllung der Höhe nach. Alle anderen Haftungsrisiken aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Arbeitsrecht, Steuer- und Sozialversicherungsrecht usw. bleiben hingegen bestehen.

Opting-out über Tarifverträge wird möglich

Tarifvertragsparteien wird die rechtssichere Einführung der automatischen Entgeltumwandlung mit Opting-Out-Möglichkeit für Angestellte zugesprochen. Arbeitgeber können auf dieser Grundlage eine automatische Entgeltumwandlung für alle oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern einführen, das heißt, dass Angestellte automatisch in die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden. Sie können jedoch widersprechen und das Angebot ablehnen.

Ausweitung des steuerfreien Rahmens

Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (West) angehoben, sozialabgabenfrei bleiben Dotierungen bis zu vier Prozent der BBG.

Der bisherige Zusatzbeitrag von 1.800 Euro entfällt. Der Höchstbeitrag von 8% der BBG verringert sich um die Zuwendungen, die in Form pauschalversteuerten Beiträgen gemäß § 40b EStG (alte Fassung vom 31.12.2004) geleistet werden.

Förderung für Geringverdiener

Um Geringverdiener (bis 2.575 Euro mtl. Bruttoeinkommen / 30.900 € p. a.) stärker zu fördern, zahlt der Arbeitgeber für die zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro ein. Damit kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers behalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 480 bis 960 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 144 bis maximal 288 Euro im Kalenderjahr.

Welche Arbeitgeber sind vom BRSG betroffen

Sind alle Arbeitgeber von der Gesetzesänderung zum 1.1.2018 betroffen?

Einige Änderungen betreffen alle Unternehmen, die bereits jetzt eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell betrifft nur Arbeitgeber, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.

Was wird sich für Ihre Mitarbeiter ab dem 1.1.2018 ändern?

  • Erhöhung des Förderrahmens von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
  • Einführung einer Geringverdienerförderung
  • Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung
  • Möglichkeit der Nachzahlung für Zeiten in denen keine Beiträge gezahlt wurden
  • Verbesserung der Riester-Förderung und Erhöhung der Zulage

Mit der Verabschiedung des BRSG

ergeben sich für Arbeitgeber viele Fragen:

Können bestehende Vorsorgesysteme beibehalten werden? Sind tarifvertragliche Regelungen als nicht-tarifgebundener Arbeitgeber sinnvoll? Können bereits gewährte Zuschüsse angerechnet werden? Da die Änderungen seit dem 01.01.2018 greifen, raten wir Ihnen, Ihre betriebliche Altersversorgung auf die neue Rechtsgrundlage zu prüfen. Zum Beispiel müssen bestehende Versorgungsordnungen bzw. Betriebsvereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, im Hinblick auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss geprüft und möglicherweise angepasst werden damit dieser nicht doppelt gezahlt werden muss. Wer sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, hat mehr Zeit und Spielraum für die Gestaltung von Verträgen, Prozessen u.v.m.

Profitieren Sie von meiner langjährigen Tätigkeit in der betrieblichen Altersvorsorge: Bereiten Sie sich rechtzeitig und bestmöglich auf die neue Situation vor. Machen Sie Ihre geordnete betriebliche Altersversorgung zum Wettbewerbsvorteil! Nutzen Sie meine Unabhängigkeit als Versicherungsmakler für Ihr rechtlich sicheres und finanziell attraktives Vorsorgekonzept. Denn: Ich bin nur meinen Mandanten verpflichtet, keiner Bank oder Versicherung. Ich nehme mir Zeit für Ihre Beratung inklusive umfassender Risikoanalyse, damit Sie langfristig eine optimale Entscheidung treffen können. Warten Sie nicht, vereinbaren Sie am besten sofort ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch!

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