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Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (2022) und die Auswirkung auf die bAV

Die Beitragsbemessungsgrenze sinkt erstmalig im Westen seit 1959 und das ist der Corona Pandemie geschuldet. Die vergangenen Jahre war stets ein Anstieg zu verzeichnen, so aber nicht für 2022. Als Grund ist die negative Lohn- und Gehaltsentwicklung zu Lasten der Pandemie zu nennen. Nach Angaben der Tagesschau sanken die Löhne unter Berücksichtigung der Inflation real um 4,7 Prozent. "Es ist die historisch stärkste Abnahme der Nominal- und auch der Reallöhne im Vorjahresvergleich seit Beginn der Zeitreihe 2007", ist die ernüchternde Aussage von den Statistikern.

 

Welche Folgen hat die Absenkung?

Für den Arbeitnehmer wirkt sich die Senkung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Entgeltumwandlung negativ aus, wenn auch nur geringfügig. Wohingegen der maximale Umwandlungsanspruch 2021 bei 3.408 Euro lag, sind es ab 2022 nur noch 3.384 Euro jährlich. Der Arbeitgeber hingegen profitiert in kleinem Maße bezogen auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss. 2021 hatte ein Arbeitgeber noch 511,20 Euro jährlich zu leisten, in 2022 sinkt dieser Wert auf 507,60 Euro.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwar der Wirtschaft versprochen, dass kein zusätzlicher Aufwand durch Erfüllung oder Informationspflicht entstünde, nur dabei leider die bAV nicht berücksichtigt. Bei der bAV steht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber in der Informationspflicht, die es hier zu erfüllen gilt.

 

Was gilt es zu beachten?

Die Absenkung hat zur Folge, dass gegebenenfalls Beitrage steuer-und sozialversicherungspflichtig werden, die in einen bAV Vertrag gezahlt werden. Betroffen davon sind Verträge, die den Höchstbetrag voll ausschöpfen oder sich unmittelbar in dem Bereich bewegen. Der sozialversicherungsfreie Betrag von 284 Euro (Wert für 2021) monatlich wird auf 282 Euro herabgesenkt. Die Differenz von 2 Euro ist entsprechend nicht mehr sozialversicherungsbefreit. Die Auswirkungen für den Arbeitnehmer sind somit sehr gering, aber dennoch vorhanden.

Sollte die Entgeltumwandlung aufgrund eines Tarifvertrages durchgeführt werden, der nur eine Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der BBG zulässt, besteht sofortiger Handlungsbedarf. Für den übersteigenden Betrag ist eine Entgeltumwandlung unzulässig und gegenbenfalls rückabzuwickeln. Unserer Meinung nach ist hier die nahe liegende Lösung eine Reduzierung der Beiträge durch Reduzierung der Entgeltumwandlung. Hierbei entsteht dem Arbeitgeber nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand. Unsere Kunden profitieren durch unsere hauseigene Software EasyPension® von einem einfachen Prozess für die betroffenen Verträge.  

Neben der Senkung der BBG müssen ab 2022 die neuen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes umgesetzt werden. Diese besagen, dass die Zuschusspflicht in Höhe von mindestens 15 Prozent für Arbeitgeber für Bestandsverträge umgesetzt werden muss. Diese Regelung greift, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Problematisch können hier Bestandsverträge werden, die nicht bezuschusst werden dürfen oder können.

Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus einige Herausforderungen im Jahr 2022, die im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge zwingend berücksichtigt und bedacht werden müssen. Bei der Beratung und Umsetzung empfiehlt es sich daher auf einen bAV Experten zu vertrauen, damit eventuelle Risiken, wie zum Beispiel Haftung, umschifft werden können.

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen? Wir helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter der Rufnummer 04101 6010888 oder vereinbaren Sie einen Termin online für ein kostenfreies Erstgespräch.

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