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Bundesverfassungsgericht belastet Arbeitgeber beim Versorgungsausgleich

Leider wurden die berechtigten Interessen der Arbeitgeber beim Versorgungsausgleich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. Mai 2020, Az.: 1 Bvl 5/18) nicht wie gewünscht gewürdigt. Die Karlsruher Richter hatten zu entscheiden, ob die externe Teilung gemäß § 17 VersAusglG und der häufiger damit verbundene „Transferverlust“ verfassungskonform sind. Aufgrund der häufig betroffenen Frauen ging es auch um die mittelbare Benachteiligung von Frauen. 

Hintergrund:
Betroffen sind insbesondere die zwei aufwändigsten Durchführungswege: Pensionszusage und Unterstützungskasse, da hier bei internen Teilungen deutlich Mehraufwand für die Verwaltung der neuen Versorgung entstehen. Um das zu vermeiden können Betriebsrentenanrechte, deren Wert die Beitragsbemessungsgrenze GRV (2020: 82.800) nicht überschreiten, gemäß § 17 VersAusglG durch eine entsprechende Zahlung an einen externen Versorgungsträger, z.B. die Versorgungsausgleichskasse, die genau für diesen Zweck geschaffen wurde, extern abgefunden werden.

Hindernis bei externer Teilung:
Doch für die vielfach präferierte externe Teilung gibt es ein „Hindernis“: Die Arbeitgeber müssen für die auszugleichende Betriebsrente einen Kapitalwert berechnen. Diese Berechnung erfolgt gemäß versicherungsmathematischen Grundsätzen und der Bundesgerichtshof hat dazu entsprechende „Anwendungs“-Urteile gefällt. 

Dieser Kapitalwert wird dann in eine neue Versorgung eingebracht, deren aktuelle Rechnungsgrundlagen (z.B. 0,9 Prozent Rechnungszins und DAV-Sterbetafeln) zu teilweise deutlich niedrigeren Zielrenten im Vergleich zur Ausgangsrente führen. Genau um diese Differenz zwischen der geteilten internen Rente (Ausgangsversorgung) und der extern begründeten Ausgleichsrente (Zielversorgung) ging es nun in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Entscheidung und Fazit der Karlsruher Richter:
Bei Abweichungen von mehr als 10% muss der Arbeitgeber die Zielversorgung erhöht werden oder eine interne Teilung vorgenommen werden. Somit entstehen in aller Regel für den Arbeitgeber höhere Aufwendungen.

Details zum Urteil:

  1. Das Bundesverfassungsgericht urteilt zwar, dass die Regelung in § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig ist. Die Regelung diene dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, Arbeitgeber davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Mittelbar diene dies der Förderung der betrieblichen Altersversorgung.
  2. Dem berechtigten Interesse der Arbeitgeber steht auf der anderen Seite die Interessen der ausgleichsberechtigten Person – die in der überwiegenden Zahl der Fälle weiblich ist – gegenüber, die keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen darf.
  3. Den Ausgleich dieser zwei gegenläufigen Interessen weist nun das Bundesverfassungsgericht den Familiengerichten zu. Sie haben die Aufgabe und den Entscheidungsspielraum, den Ausgleichswert bei der externen Teilung so zu bestimmten, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistung zu erwarten hat. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm hatte die Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von mehr als zehn Prozent gesehen. Das sei, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtlich in Ordnung. Damit wird absehbar für die Gerichtsbarkeit eine Zehn-Prozent-Grenze als Prüfmaßstab gesetzt.
  4. Die Festsetzung des maximalen Transferverlustes in Höhe von zehn Prozent kann dazu führen, dass die Familiengerichte höhere Ausgleichswerte, die vom Berechnungsvorschlag des Arbeitgebers abweichen festsetzen, d.h. der Arbeitgeber kann nicht mehr aufwandsneutral an den Zielversorger leisten. Diese Mehrkosten der externen Teilung – so das Bundesverfassungsgericht – könne dann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er die interne Teilung wählt. Diese Option der internen Teilung müsse im Versorgungsausgleichsverfahren sichergestellt werden.

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Bundesverfassungsgericht beschließt Neuerungen

Bei externer Teilung der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich muss zukünftig ein Transferverlust von mehr als 10% ausgeglichen werden.