Beitragsbemessungsgrenze: Anpassung für das Jahr 2026

Auch für 2026 steht eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze an – die endgültigen Zahlen werden in Kürze erwartet.

Wir bieten Ihnen einen Überblick über:
1. Die BBG-Werte für 2026
2. Welche Auswirkungen hat die BBG auf die bAV?
3. Was habe ich als Arbeitgeber zu beachten?

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15. August 2025

1. Die BBG-Werte für 2026

Für das Jahr 2026 wurden die endgültigen Werte der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bisher noch nicht offiziell bekannt gegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BBG – wie bereits in den Vorjahren – erneut steigen wird. Nach ersten Einschätzungen ist mit einer moderaten Erhöhung zu rechnen.

Aktuelle Prognosen gehen von folgenden Richtwerten aus (Stand: August 2025):

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: voraussichtlich 99.600 Euro jährlich bzw. 8.300 Euro monatlich

  • Kranken- und Pflegeversicherung: voraussichtlich 68.400 Euro jährlich bzw. 5.700 Euro monatlich

Eine endgültige Bestätigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundeskabinett steht derzeit noch aus. Sobald die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026“ verabschiedet und im Bundesrat bestätigt wurde, werden wir die verbindlichen Werte hier ergänzen.

  Zu den Werten 2025

Hinweis: Die Rechengrößen für das Jahr 2026 sind aktuell noch nicht offiziell veröffentlicht. Zur Orientierung sehen Sie hier vorerst die Werte von 2025. Sobald die finalen Zahlen für 2026 vorliegen, wird die Tabelle entsprechend aktualisiert.

Die folgende Übersicht zeigt alle relevanten Rechengrößen zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2025 – einschließlich der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Bezugsgröße sowie der steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Grenzbeträge im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Besonders zu beachten: Erstmals wurden im Jahr 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen für West und Ost vollständig angeglichen.

Werte für die BBG 2025Jährlich (Wert in Euro)Monatlich (Wert in Euro)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
allgemeine RV
96.600,00 € 8.050,00 € 
4 % der BBG
steuer- und sozialversicherungsfrei
bei Entgeltumwandlung
3.864,00 € 322,00 €  
8 % der BBG maximaler
Förderrahmen nach § 3.63 EStG,
oberhalb von 4 % der BBG
nur steuerfrei
7.728,00 € 644,00 € 
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz 
(15 % auf max. 4 % der BBG)
579,60 € 
 
48,30 € 
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost96.600,00 €8.050,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze in der GKV)
73.800,00 €6.150,00 €
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV66.150,00 €5.512,00 €
 Wert in Euro
Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt
2.575,00 €
Förderbeitrag für Niedrigverdiener
§ 100 EStG max. Bruttogehalt (geplant BRSG II 3% der BBG)
2.898,00 € 
maximaler bAV-Förderbetrag
(§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG)
288,00 €
§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG:
Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
77.280,00 €

§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: 
Höchstbetrag Vervielfältigung im Rahmen des Ausscheidens

38.640,00 €

 West (Wert in Euro)Ost (Wert in Euro)
Bezugsgröße44.940,00 €44.940,00 €
1/160 der Bezugsgröße
§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG
280,88 €280,88 €
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der 
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
4.494,00 €4.494,00 €

Abfindung nach § 3 BetrAVG max. monatliche Rente
(1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

37,45 €37,45 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) 

187,25 €

187,25 € 

Kapitalleistung22.470,00 € 22.470,00 €

Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen in der GKV/Pflege 
(§ 226 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)

187,25 €

187,25 €

Kapitalleistung22.470,00 € 22.470,00 €
PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital
(das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
1.348.200,00 €1.348.200,00 €

2. Welche Auswirkungen hat die BBG auf die bAV?

Wird die Beitragsbemessungsgrenze 2026 erhöht, hat das zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen.

Folgende Verträge sind betroffen:

  • dynamische
  • die Entgeltumwandlung liegt über 4 % der alten BBG.

Hinweis: Die Rechengrößen für das Jahr 2026 sind aktuell noch nicht offiziell veröffentlicht. Um Ihnen eine Vorstellung davon zu geben, wie sich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf die betriebliche Altersvorsorge auswirken kann, zeigen wir Ihnen im Folgenden ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Dieses veranschaulicht die möglichen finanziellen Auswirkungen einer Anpassung der BBG anhand konkreter Werte.

BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG. 

Jahr4 % der BBGEntgelt-
umwandlung
AG-Zuschuss 15 %Gesamt-
beitrag
2024302,00 €302,00 €45,30 €347,30 €
2025322,00 €322,00 €48,30 €370,30 €

BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.

Jahr 4 % der
BBG
Entgelt-
umwand-
lung
AG-Zuschuss
15 %
Gesamt-
beitrag
2024302,00 €354,70 €45,30 €400,00 €
2025322,00 €351,70 €48,30 €400,00 €

Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2025. 

Was passiert, wenn die Zuschüsse nicht korrekt angepasst werden?

Fehler bei der Berechnung oder Anpassung der verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge können finanzielle Folgen nach sich ziehen:

  • Wird ein zu hoher Zuschuss gewährt, entstehen dem Arbeitgeber unnötige Mehrkosten.

  • Wird hingegen zu wenig gezahlt, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, rechtlich gegen den ehemaligen Arbeitgeber vorzugehen und die Differenz rückwirkend einzufordern.

Hinweis: Schätzungen zufolge wird etwa jeder fünfte* bAV-Zuschuss vom Arbeitgeber nicht korrekt berechnet. Sorgfalt ist daher unerlässlich.

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*Quelle: Andreas Brand, gestützt auf mehr als 30 Jahre Branchenerfahrung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

3. Was gilt es für Arbeitgeber zu beachten?

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, müssen Arbeitgeber bei betroffenen bAV-Verträgen die Zuschüsse entsprechend anpassen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Dabei gibt es einige Herausforderungen:

  • Erfolgt die Anpassung der Zuschüsse manuell, kann es leicht zu Rechen- oder Übertragungsfehlern kommen. Zusätzlich ist der zeitliche Aufwand erheblich.

  • Wird eine Lohnabrechnungssoftware eingesetzt, sollte überprüft werden, ob die automatische Berechnung und korrekte Abbildung der Zuschüsse gewährleistet ist. In der Praxis zeigt sich: Viele Systeme bieten diese Funktionalität nicht zuverlässig.

Hinweis: Es existieren digitale Lösungen, die diese Prozesse automatisieren. Eine davon ist EasyPension®, eine Software, die unter anderem die Zuschussberechnung übernimmt und passende Lohnbuchungssätze bereitstellt. Sobald die finalen Rechengrößen für 2026 vorliegen, kann eine automatisierte Umsetzung mit solchen Tools deutliche Effizienzvorteile bieten.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise: Von Beratung bis Verwaltung – alles aus einer Hand!

Wir wissen, worauf es bei betrieblichen Versorgungen wirklich ankommt: Mit über 30 Jahren Branchenerfahrung stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die bAV zur Seite – von der ersten Beratung bis zur langfristigen Verwaltung erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.

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E-Mail: info@brandconsult.de
Telefon: 04101 60108-88

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