Auf zu neuen Ufern
Reformierung des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern generell einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, sofern er durch diese Sozialversicherungsbeiträge spart. Geregelt ist dies im
§ 1a Abs. 1a BetrAVG i.d.F. des BRSG:
"Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."
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