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Das ändert das
BRSG beim
Arbeitgeberzuschuss
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) hat den Arbeitgeberzuschuss bei der betrieblichen Altersversorgung reformiert. Seit 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet bei Neuverträgen einen Pflichtzuschuss in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Für Bestandsverträge gilt die Regelung ab 2022. Für Arbeitnehmer bringt diese Neuregelung einige Vorteile mit sich, aber wie sieht es für den Arbeitgeber aus? Was muss vor allem bei der Anpassung der Bestandsveträge beachtet werden?
Mehr zum Betriebsrentenstärkungsgesetz:
Alle Änderungen bis 2023 im Überblick
Auf zu neuen Ufern
Reformierung des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern generell einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, sofern er durch diese Sozialversicherungsbeiträge spart. Geregelt ist dies im
§ 1a Abs. 1a BetrAVG i.d.F. des BRSG:
"Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."
Die Ziele des Betriebsrentenstärkungsgesetz
Arbeitgeberzuschuss neu regeln
Das Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu gestalten. Folgende Aspekte zählen unter anderem dazu.
Förderung für Geringverdiener
Mit den Neuregelungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen Arbeitgeber dazu animiert werden Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen. Denn dann erhält der Arbeitgeber zusätzliche staatliche Förderung nach § 100 EStG von bis zu 30% (max. 288 € pro Jahr und Mitarbeiter).
Höhere steuerliche Förderung
Arbeitnehmer können künftig jährlich bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen. Zum Vergleich, vorher waren es pro Jahr 4 Prozent. Bei der Sozialversicherung beträgt der höchste Freibetrag für Arbeitnehmer vier Prozent im Jahr.
Beitragsnachzahlungen bis zu 10 Jahre möglich
Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit, Sabbaticals oder anderen Gründen unterbrechen, haben die Möglichkeit nach Wiederaufnahme des bAV Vertrags die ihnen fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Die Regelung soll gewährleisten, dass keine Lücken in der betrieblichen Altersversorgung entstehen. Bei der Erfüllung von gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer rückwirkend (bis zu 10 Jahre) eine jährliche Nachzahlung in Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten.