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27. September 2023
1. Die Werte für die BBG 2024 in der Übersicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf für die neuen BBG-Werte für das Jahr 2024 veröffentlicht. Der Regierungsentwurf muss noch veröffentlicht und vom Bundeskabinett offiziell beschlossen werden. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt allerdings, dass zwischen dem aktuellen Entwurf und dem späteren Beschluss (voraussichtlich im November) keine gravierenden Abweichungen zu erwarten sind.
Wir haben uns die aktuellen Zahlen für Sie angeschaut und geben Ihnen hier eine übersichtliche Zusammenfassung über die vorläufigen BBG-Zahlen sowie eine Einordnung, was die zu erwartenden Veränderungen für Ihre bAV (betriebliche Altersversorgung) bedeuten werden.
Allgemeine Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze (West):
- Voraussichtliche Erhöhung von 87.600 Euro auf 90.600 Euro im Jahr, das bedeutet eine
- voraussichtliche Erhöhung von 7.300 Euro auf 7.550 Euro im Monat.
- Entsprechend wird hier im Jahr 2024 voraussichtlich ein Plus von 250 Euro monatlich zu verzeichnen sein, was genauso viel ist wie bei der BBG-Anpassung im vergangenen Jahr.
Neue Bundesländer – Beitragsbemessungsgrenze (Ost):
- Voraussichtliche Erhöhung von 85.200 Euro auf 89.400 Euro im Jahr, das bedeutet eine
- voraussichtliche Erhöhung von 7.100 Euro auf 7.450 Euro im Monat.
- Entsprechend wird hier im Jahr 2024 voraussichtlich ein Plus von 350 Euro monatlich zu verzeichnen sein, was 100 Euro mehr sind als bei der letzten BBG-Erhöhung.
Die Übersicht der zu erwartenden BBG-Werte für 2024 finden Sie in der Tabelle:
Werte für die BBG 2024 | Jährlich (Wert in Euro) | Monatlich (Wert in Euro) |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine RV | 90.600,00 € | 7.550,00 € |
4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei bei Entgeltumwandlung | 3.624,00 € | 302,00 € |
8 % der BBG maximaler Förderrahmen nach § 3.63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG nur steuerfrei | 7.248,00 € | 604,00 € |
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (15 % auf max. 4 % der BBG) | 543,60 € | 45,30 € |
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost | 89.400,00 € | 7.450,00 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) | 69.300,00 € | 5.5775,00 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 62.100,00 € | 5.175,00 € |
Wert in Euro | |
---|---|
Förderbeitrag für Niedrigverdiener § 100 EStG max. Bruttogehalt | 2.575,00 € |
maximaler bAV-Förderbetrag (§ 100 Abs. 2, S. 1 EStG) | 288,00 € |
§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG: Höchstbetrag Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis | 72.480,00 € |
§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG: | 36.240,00 € |
West (Wert in Euro) | Ost (Wert in Euro) | |
---|---|---|
Bezugsgröße | 42.420,00 € | 41.580,00 € |
1/160 der Bezugsgröße § 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG | 265,13 € | 265,13 € |
Abfindung nach § 3 BetrAVG max. Kapital (12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 4.242,00 € | 4.158,00 € |
Abfindung nach § 3 BetrAVG | 35,35 € | 34,65 € |
Freibetrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) | 176,75 € | 176,75 € |
PSV-Höchsthaftungsgrenze Kapital (das 360-fache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 1.272.600,00 € | 1.247.400,00 € |
2. Auswirkungen der BBG-Änderung 2024 auf die bAV
Die voraussichtliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in 2024 hat zur Folge, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen müssen. Betroffen sind Verträge,
- die dynamisch sind
- bei denen die Entgeltumwandlung über 4 % der alten BBG liegen.
BBG-Erhöhung-Rechenbeispiel 1: Der Arbeitgeber zahlt den Pflichtzuschuss von 15 % auf den Entgeltumwandlungsbetrag von 4 % der BBG.
Jahr | 4 % der BBG | Entgelt- umwandlung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamt- beitrag |
---|---|---|---|---|
2023 | 292,00 € | 292,00 € | 43,80 € | 335,80 € |
2024 | 302,00 € | 302,00 € | 45,30 € | 347,30 € |
BBG-Änderung-Rechenbeispiel 2: Keine BBG-Dynamik; die Entgeltumwandlung ist höher als die BBG, der Gesamtbeitrag bleibt konstant.
Jahr | 4 % der BBG | Entgelt- umwand- lung | AG-Zuschuss 15 % | Gesamt- beitrag |
---|---|---|---|---|
2023 | 292,00 € | 356,20 € | 43,80 € | 400,00 € |
2024 | 302,00 € | 354,70 € | 45,30 € | 400,00 € |
Hinweis: Die in Gold ausgezeichneten Zahlen müssen vom Arbeitgeber geändert bzw. berücksichtigt werden für 2024.
Wie setze ich als Arbeitgeber die BBG-Erhöhung um?
Für von der BBG-Änderung betroffene bAV-Verträge muss der Arbeitgeberzuschuss neu kalkuliert werden.
- Erfolgt die Änderung der bAV-Beiträge und -Zuschüsse individuell und von Hand, ist der Aufwand enorm und das Fehlerrisiko sehr hoch. In vielen Unternehmen ist dieses Vorgehen leider noch immer üblich, obwohl es bereits seit Jahren effizientere, sicherere Lösungen gibt.
- Auch bei digitaler bAV-Verwaltung gilt es, die Augen offenzuhalten: Übernimmt die genutzte bAV-Software die Zuschusskalkulation automatisch? Werden passende Lohnbuchungssätze automatisch bereitgestellt? Die Erfahrung zeigt: Nur die wenigsten bAV-Tools können Zuschussänderungen und BBG-Dynamiken selbstständig abbilden. Spätestens, wenn mehrere bAV-Verträge betroffen sind, stoßen die meisten Anbieter an ihre Grenzen.
Die BRANDCONSULT-eigene bAV-Software EasyPension® allerdings kann tatsächlich alle diese Prozesse übernehmen – als digitale Full-Service-Lösung. Die jährliche BBG-Anpassung sowie alle anderen bAV-relevanten Berechnungen erfolgen automatisch. Selbstverständlich stellt Ihnen EasyPension® auch direkt die angepassten Lohnbuchungssätze zur Verfügung. Manuelle Anpassungen sind nun nicht mehr nötig und die Gefahr für Fehler ist gebannt.

Ihr Autor
Andreas Brand
Geschäftsführer und Inhaber der BRANDCONSULT GmbH
bAV Experte seit 30 Jahren
- Fachberater für die betriebliche Altersversorgung (febs)
- Gutachter und Sachverständiger für die betriebliche Altersversorgung
- geprüfter Wertpapierexperte
Kontakt
E-Mail: a.brand@brandconsult.de
Telefon: 04101 60108-88